Allgemeine Informationen
Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die Stadt Brakel gehört zum Wahlkreis 135 Höxter - Gütersloh III - Lippe II und ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar bis 02. Februar 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte sein Stimmrecht ausüben kann.
Wer ist wahlberechtigt:
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2025 ist, wer am Wahltag (23. Februar 2025)
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- am Wahlsonntag seit mindestens 3 Monaten (seit dem 23. November 2024) im Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
- nicht vom Wahlrecht (infolge Richterspruchs) ausgeschlossen ist
und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sofern diese Wahlvoraussetzungen bereits am 12. Januar 2025 vorliegen, erfolgt eine automatische Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch die Stadtverwaltung Brakel.
Ferner besteht für sogenannte Auslandsdeutsche ein Wahlrecht, sofern sie
- entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschlandet gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt
oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworden haben und von ihnen betroffen sind.
In beiden Fällen ist ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu stellen.
Die entsprechenden Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche finden Sie auf den Seiten der Bundeswahlleitung unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
Das Wählerverzeichnis zur Bundestaqswahl für die Wahlbezirke der Stadt Brakel wird in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 17:30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, im Rathaus, Zimmer 22, Am Markt 12, 33034 Brakel, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Alle detaillierten Informationen über das Recht auf Einsicht in das Wahlverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen finden Sie hier.
In welchem Wahllokal kann ich wählen - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
Die Stadt Brakel gehört zum Wahlkreis 135 Höxter - Gütersloh III - Lippe II und ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar bis 02. Februar 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte wählen kann. Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit, montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr, im Rathaus, Am Markt 12, Zimmer 22 (1. Obergeschoss) eingesehen werden.
Ich bin am Wahlsonntag verhindert - Möglichkeit der Briefwahl
Zum elektronischen Briefwahlantrag gelangen Sie hier.
- Alle detaillierten Informationen zur Briefwahl finden Sie hier.
Stimmabgabe am Wahlsonntag im Wahllokal
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt und hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die/der Wähler/in gibt ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher/welchem Bewerber/in eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll und seine Zweitstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der/vom Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, und zwar durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot) beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).