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Zulassungsregelungen und Standgeldtarife der Jahrmärkte in Brakel

Zulassungsregelungen und Standgeldtarife der Jahrmärkte in Brakel

-Veranstalter Stadt Brakel-

für die Jahre 2022 bis 2024

I. Veranstalter
Die Stadt Brakel ist Veranstalterin der nach § 69 GewO festgesetzten Jahrmärkte
• Frühlingskirmes
• Annentag®
• Nikolausmarkt
Die Frühlingskirmes findet vom Feiertag „Christi Himmelfahrt“ bis zum darauffolgenden Sonntag auf dem oberen Feuerteichparkplatz, der Annentag® um den 1. Augustsonntag vom davorliegenden Freitag bis zum danach folgenden Montag in der Innenstadt und der Nikolausmarkt am 2. Adventswochenende (Donnerstag bis Sonntag) auf dem Marktplatz statt.
Die näheren Angaben ergeben sich aus den jeweiligen Festsetzungsverfügungen.
Von den Beschickern (Schausteller, ambulante und ortsfeste Händler) wird ein Standgeld (einschl. Werbekostenbeitrag und Wassergeld ohne Stromkosten) nach den nachfolgenden Regelungen erhoben.

II. Annentag

Geschäftsart Standgeld in € (netto)
ab 2022
1. Fahr- und Schaugeschäfte
a) Neuheiten/Attraktionen 1.124,37
b) Normale Geschäfte
ba) Autoscooter, Go-Kart-Bahnen etc. 1.047,90
bb) Riesenrad, Musikexpress, Kettenkar. etc. 915,13
c) Kinderfahrgeschäfte über 10 m Ø 661,34
Kinderfahrgeschäfte unter 10 m Ø 463,02
d) Schaugeschäfte 463,02

2. Geschicklichkeitsspiele
(Schießen, Ring-, Pfeil-, Ballwerfen, Fadenziehen etc.)
a) bis 7 m Frontbreite 215,93
b) über 7 m Frontbreite 248,74

3. Verlosungen aller Art
a) bis 10 m Frontbreite 177,31
b) über 10 m Frontbreite 319,33

4. Süß- und Spielwaren
(Kuchenwagen, Mandeln, Crepes, Waffeln, Eis etc.)
a) bis 10 m Frontbreite 199,16
b) über 10 m Frontbreite 242,86

Geschäftsart Standgeld in € (netto)

5. Imbiss außer Fisch und Pfannengerichte
a) bis 12 qm Geschäftsfläche 639,49
b) 13 – 24 qm Geschäftsfläche 788,23
c) über 25 qm Geschäftsfläche 1.014,28
d) Zuschlag für Sitzgelegenheiten direkt am Geschäft
pro Sitzplatzgarnitur (1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische 34,45
e) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu einem Marktstand
pro Sitzplatzgarnitur (1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische 68,91

6. Fischimbiss/Pfannengerichte 639,49

7. Ausschankbetriebe
a) Ausschank für Viehmarkt 441,18
b) Festzelte pro qm Grundfläche im EG 5,46
Obergeschoss pro qm Grundfläche 2,86
c) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu einem Marktstand
(sog. Bier-/Weingarten) pro Sitzplatzgarnitur
(1 Tisch + 2 Bänke) bzw. pro 2 Stehtische 86,55

d) Ausschankbetriebe

Für die Vergabe der Bierwagen/-Stände auf dem Volksfest „Annentag“ gilt folgende Regelung:

Aufgrund mangelnder geeigneter Flächen und zur Einhaltung der Vielfalt des Jahrmarktes, insbesondere aber aus Sicherheitsgründen- zur Vermeidung von Staubereichen- werden im Marktbereich (öffentlicher Verkehrsraum) neben den Biergärten nur 7 Bierwagenstandorte zugelassen. Die Bewerber werden nach den vorge-nannten Zulassungskriterien ermittelt. Die Standortvergabe der 7 Standorte erfolgt unter den ermittelten Bewerbern gegen Höchstgebot unter der Festsetzung von folgenden Mindestgeboten:

Standort Bezeichnung Standgeld (netto)
Standort 1 Am Thy (ehem. Post) 3.000,00 €
Standort 2 Aufgang Feuerteich 5.000,00 €
Standort 3 Oberer Feuerteich 2.000,00 €
Standort 4 Nieheimer Str. 12-14 2.500,00 €
Standort 5 Ecke Hane-kamp/Bahnhofstr. 5.000,00 €
Standort 6 Am Thy 7 3.000,00 €
Standort 7 Marktplatz 5.000,00 €


Das Standgeld für den Ausschank in der „Gourmet-Meile“ beträgt 2.379,83 €

8. Verkaufsgeschäfte
(ambulanter und ortsansässiger Handel)
lfd. Meter Frontbreite 17,65
mindestens jedoch 110,08

9. Spezialverkauf (mit Vorführung/Rekommandieren)
a) Standgeschäft bis 5m Front 110,08
b) Standgeschäft bis 7m Front 123,53
c) vom Lkw 217,65

10. Verkaufs- und sonst. Geschäfte auf dem Viehmarkt
a) Verkaufsgeschäfte pro lfd. Meter Frontbreite 3,00
b) Spezialverkauf (mit Vorführung/Rekommandieren) 21,00
c) Verkauf von Kleinvieh pauschal 35,00
d) Verkauf von Großvieh (Pferde, Kühe, Schweine,
Schafe, Ziegen) pro angebotenes Tier 5,30
e) Imbiss aller Art pauschal 69,00

III. Frühlingskirmes
Für die Frühlingskirmes sind die og. Standgelder mit der Maßgabe anzuwenden, daß lediglich 25 v.H. der Annentagsstandgelder erhoben werden. Das Standgeld für den Bierstand beträgt € 220,17.

IV. Nikolausmarkt
Zum Nikolausmarkt wird kein Standgeld erhoben; anfallende Nebenkosten (z.B. für elektrische Energie) werden angemessen pauschal in Rechnung gestellt. Für bereit-gestellte Verkaufshütten wird ein Betrag von € 67,23/Hütte incl. Strom (pro Tag € 16,80/Hütte incl. Strom) erhoben.

V. Umsatzsteuer
Zu den in Ziff. II (1. bis 9.) bis III festgelegten Standgeldern wird die jeweils bei der Veranstaltung geltende gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer erhoben. Die Standgelder nach Ziff. II 10. (Viehmarkt) sind Bruttoangaben und beinhalten be-reits die gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.

VI. Angleichung/Härtefallregelung
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es zu sehr kurzfristigen Auflagen kommen, die einige Geschäfte wie z.B. Ausschankbetriebe und Zeltbetreiber erheblich ein-schränken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Standgeld im Einzelfall teil-weise bis zu 50% erlassen werden.

Einzige Ausnahme: Sollte es nicht erlaubt sein ein Festzelt zu betreiben und statt-dessen lediglich ein Biergarten möglich wäre, so wäre ein vergleichbarer Mindestbe-trag eines Ausschankbetriebes zu zahlen.

Für die im og. Standgeldtarif nicht besonders genannten Geschäfte ist das Stand-geld nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie in ihrer Art am meis-ten gleichen.

Sonderregelungen bedürfen der Schriftform (Nebenabrede zur Zulas-sung/Standvertrag).

VII: Bewerbungsschluss
Die Bewerbung ist ausschließlich an die Stadt Brakel, Fachbereich Bürgerservice, Postfach 1461, 33034 Brakel, zu richten; die eMail-Adresse lautet:
annentag@brakel.de
Der jährlich in der Ausschreibung für den folgenden Annentag genannte Abgabe-termin für Bewerbungen ist ein Ausschlusstermin.
Ausgeschlossen werden: Verspätet eingehende Bewerbungen (es gilt der Eingangsstempel der Stadtverwaltung), nicht komplette Bewerbungen sowie Bewerber, die in der Vergangenheit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Ausnahme: Genehmigte Stundungen). Bewerbungen begrün-den keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder einen bestimmten Platz. Bewer-bungsunterlagen werden aus Gründen der Beweissicherung nicht zurückgegeben. Bewerbungen per eMail dürfen nur zulässige Anhänge enthalten.

VIII: Zulassung/Losverfahren
Die Zulassung nach § 70 GewO erfolgt durch den Bürgermeister als einfaches Ge-schäft der laufenden Verwaltung mit rechtsmittelfähigem Bescheid, teilweise nach vorheriger parlamentarischer Beratung. Zulassungskriterien sind die Attraktivität eines Geschäftes und gleichwertig die Bekanntheit und Bewährung eines Betreibers aus früheren Zulassungen. Bewirbt sich ein Bewerber mit mehreren Geschäften, wird nur ein Geschäft zugelassen; die Auswahl sowie berechtigte Ausnahmen oblie-gen der Stadt Brakel.
Bei der Zulassung wird bei Schaustellergeschäften die Geschäftsart, bei Händlern der zum Verkauf angebotene Artikel möglichst genau bezeichnet. Ein Wechsel der Geschäftsart bzw. des Artikels ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei gleichwertigen Bewerbungen kann unter allen korrekt eingegangenen Bewer-bungen die Zulassung durch ein öffentliches Losverfahren erfolgen.
Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Es kann ein Eigentumsnachweis gefordert werden. Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung und Terminvereinba-rung.

IX: Fälligkeit/Verwaltungsaufschlag/Beitreibung/
Das Standgeld ist als Bringschuld des Zahlungspflichtigen zu dem im Standvertrag genannten Termin fällig und unbar an die Stadtkasse Brakel zu zahlen; die Quittung ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Zahlungsschwierigkeiten hat der Zahlungspflichtige unverzüglich zumindest telefonisch einen begründeten Stun-dungsantrag zu stellen; über diesen Antrag entscheidet die Verwaltung sofort. Der Zahlungspflichtige trägt das Risiko der rechtzeitigen und korrekten Überweisung. Das Standgeld nach Ziff. II 10 (Viehmarkt) wird an Ort und Stelle festgesetzt und ist sofort in bar zu zahlen. Im Ausnahmefall kann das Standgeld spätestens am 1. Veranstaltungstag in bar bei der Stadt Brakel eingezahlt werden; über die Ausnah-me (z.B. Härtefall) entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Muss das Standgeld in bar am Spielort durch Mitarbeiter der Stadt Brakel nachkassiert werden, wird zusätzlich ein Aufschlag für den Mehraufwand von € 25,oo pro Aufsuchen am Geschäft fällig.
Das Standgeld unterliegt der Beitreibung im zivilrechtlichen Mahnverfahren.

X. Gültigkeit
Der og. Standgeldtarif wird anlässlich der Veranstaltungen für die Jahre 2022 bis 2024 angewendet.


Bekanntmachungshinweis:
Der Rat der Stadt Brakel hat die oben genannten Standgeldtarife für die Kirmessen in der Stadt Brakel für die Jahre 2022 bis 2024 am 24.03.2022 beschlossen.
Sie werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.


33034 Brakel, den 25.03.2022

Der Bürgermeister

25.03.2022