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Getrennte Abwassergebühr

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Die Stadt Brakel ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung getrennt abzurechnen, das heißt Niederschlagswasser separat vom Schmutzwasser. Dadurch kann man den Verbrauch des Abwassers genauer gliedern und die Höhe der Kosten fairer berechnen. Derzeit beträgt die Gebühr für das Abwasser 1,61 €/m3 (Stand 01.01.2015). Sie berechnet sich aus dem verbrauchten Frischwasser (Frischwassermaßstab). Die Niederschlagswassergebühr liegt bei 0,31 €/m2 je abflusswirksame Fläche, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird.

Verursachergerechtere Verteilung der Kosten

Die Stadt Brakel erzielt durch die getrennten Gebühren keine Mehreinnahmen, sondern es erfolgt lediglich eine verursachergerechtere Verteilung der Kosten.

In einem gemeinsamen Projekt haben die Städte Bad Driburg, Beverungen und Brakel im März 2009 eine Überfliegung der jeweiligen Stadtgebiete durchführen lassen. Nach der Luftbildauswertung erfolgte die Ermittlung der befestigten Flächen sowie die Eigentümerzuordnung.

In einem bürgerfreundlichen Verfahren hatten sie die Möglichkeit, das Einleitungsverhalten oder die Befestigungsart der befestigten Flächen in den für Sie ausführlich und übersichtlich dargestellten Selbstauskunftsunterlagen anzugeben und zu ändern.

Erst nach diesem Verfahren wurden die genauen Höhen der Gebühren errechnet und festgelegt.

Wird die Größe der bebauten bzw. überbauten und/ oder befestigten Fläche im Laufe der Zeit verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung mitzuteilen (siehe § 5 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 29. Oktober 2014). Die veränderte Größe der oben genannten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.

Zur Ermittlung der entsprechenden Flächen für Neubauten erhalten Sie von der Stadt Brakel ein Erfassungsblatt. Dieses Erfassungsblatt ist, zusammen mit einem Lageplan auf Basis der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:500, ausgefüllt nach Beendigung der baulichen Maßnahmen zurück zu reichen. Sollten keine geeigneten Angaben/ Unterlagen für Ihr Grundstück zur Verfügung stehen, müssen wir annehmen, dass der größtmögliche Versiegelungsgrad vorliegt.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf den Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen (siehe §9 ff der Abwasserbeseitigungssatzung) Demnach ist der Anschlussnehmer grds. verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung besteht, kein öffentlicher Kanal vorhanden oder dieser nur mit außergewöhnlichem finanziellen Aufwand erreichbar ist und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Die erforderliche Erlaubnis zur Einleitung in den Vorfluter oder das Grundwasser ist beim Kreis Höxter, als Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Ein besonders begründetes Interesse liegt im Übrigen nicht vor, wenn dies lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.