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Korruptionsbekämpfung

Das im Jahr 2005 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters für öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder das Dienstvertragsrecht Anwendung findet.

Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes NRW

Entsprechend dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW müssen Bürgermeister und Mitglieder kommunaler Gremien (Rats- und Ausschussmitglieder) schriftlich Auskunft über

  • den ausgeübten Beruf
  • die Mitglieschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
  • die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Daten können nach den Regelungen der vom Rat beschlossenen Ehrenordnung bei der Stadt Brakel, Abteilung Organisation, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.