II. Änderung vom 17.07.2026 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 11.09.2023
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 - GV NRW. S. 644) in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 16.07.2026 folgende II. Änderung der Betriebssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes
2. Zweck des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nennbetriebe ist
a) die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Brakel gem. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz, soweit nicht durch das Landeswassergesetz eingeschränkt,
b) der Bau und die Unterhaltung von Immobilienvermögen,
c) der Bau und die Unterhaltung von Infrastrukturvermögen,
d) der Betrieb und die Unterhaltung des städtischen Bauhofes einschl. des Fuhrparkes des Bauhofes,
e) die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes
und
f) alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Kommunalunternehmens der Stadt Brakel wird
- für den Betriebsteil „Abwasserbeseitigung“ eine Betriebsleiterin/ein Be-triebsleiter;
- für den Betriebsteil „Bau und Unterhaltung von Immobilienvermögen“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter
- für den Betriebsteil „Bau und Unterhaltung von Infrastrukturvermögen“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter sowie
- für die Betriebsteile „städt. Bauhof“ und „Straßenreini-gung/Winterdienst“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter
bestellt.
Artikel III
Die II. Änderung vom 17.07.2026 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 11.09.2023 tritt am Tag nach der Bekanntma-chung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende II. Änderung vom 17.07.2026 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 11.09.2023 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 17.07.2026
Alexander Kleinschmidt
Bürgermeister