I. Änderung Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel I. Änderung vom 02.12.2025 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Brakel vom 06.12.2017.
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (KAG NRW) (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610), in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende I. Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Brakel vom 06.12.2017 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt ersetzt:
Benutzungsgebühren
Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren in Höhe von 47,45 € je cbm abgefahrenen Grubeninhalts erhoben. Der Aufwand für zusätzliche Arbeiten, wie z.B. zusätzliche bzw. vergebliche Anfahrten, wird dem Grundstückseigentümer nach tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
Artikel II
Die I. Änderung vom 02.12.2025 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Brakel vom 06.12.2017 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende I. Änderung vom 02.12.2025 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 02.12.2025 Alexander Kleinschmidt
Bürgermeister