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Datum: 09.06.2026

Bebauungsplan Nr. 40 teilwieser Änderung Bebauungsplan Nr. 32 und Nr. 33 "Brakel West - Riesel II"

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel über den Bebauungsplan Nr. 40 mit teilweiser Änderung der Bebauungspläne Nr. 32 und Nr. 33 „Brakel West - Riesel II“ in der Kernstadt Brakel. 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Brakel hat am 27.01.2026 den im Betreff genannten Bauleitplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teil A) liegt im Südwesten der Kernstadt, westlich der Ostwestfalenstraße (B 252) und dort in der nördlichen Verlängerung des planungsrechtlich abgesicherten Industriegebiets.

Er ist Teil der Gemarkung Riesel und umfasst in der Flur 1 die Flurstücke 416 tlw., 376 tlw., 86 tlw., 89 tlw., 417, 90, 91, 197, 196 tlw., 137, 136, 135, 134, 133, 132, 138 und 332 (siehe nachstehenden Übersichtsplan).


Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans (Teil B) liegt ca. 200 m westlich des Teils A.
Er ist Teil der Gemarkung Riesel und umfasst in der Flur 1 die Flurstücke 6 tlw., 7 tlw., 8 tlw., 234 tlw., 239 tlw. und 243 tlw. (siehe nachstehenden Übersichtsplan).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Dieser Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.


Bekanntmachungsanordnung:
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zum Bebauungsplan Nr. 40 mit teilweiser Änderung der Bebauungspläne Nr. 32 und Nr. 33 „Brakel West - Riesel II“ in der Kernstadt Brakel wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, den 19.05.2026
Alexander Kleinschmidt, Bürgermeister der Stadt Brakel