Bebauungsplan Nr. 3a - 3. Änderung „Bohlenweg“ in der Kernstadt Brakel
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel: Bebauungsplan Nr. 3a - 3. Änderung „Bohlenweg“ in der Kernstadt Brakel
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Brakel hat am 10.07.2025 den im Betreff genannten Bauleitplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Westen der Kernstadt in einem Bereich unmittelbar östlich der Ostwestfalenstraße (B 252), südlich des Bohlenwegs und nördlich des Komplexes des Kolping-Berufsbildungswerks.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 52 die Flurstücke 89, 92, 125 tlw., 126, 102 tlw., 128, 127, 8 tlw., 130 tlw., 42 tlw., 43 tlw., 129 tlw., 105 tlw., 106 tlw., 104 und 107 sowie in der Flur 21 die Flurstücke 2, 365, 366 und 367 (siehe nachstehenden Übersichtsplan).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Dieser Bebauungsplan nebst Begründung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zum Bebauungsplan Nr. 3a - 3. Änderung „Bohlenweg“ in der Kernstadt Brakel wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Brakel, den 16.07.2025
Hermann Temme, Bürgermeister der Stadt Brakel