Amtsgericht Brakel: Bekanntmachung Zwangsvollstreckung Gemarkung Bökendorf, Flur 14, Flurstück 50
Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts Brakel.
Amtsgericht Brakel - Beschluss
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Donnerstag, 01.10.2026, 09:00 Uhr, Erdgeschoss, Sitzungssaal 1, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel
folgender Grundbesitz:
Grundbuch von Bökendorf, Blatt 1020, BV lfd. Nr. 1 Gemarkung Bökendorf, Flur 14, Flurstück 50, Gebäude- und Freifläche, Hainhausen 18, Größe: 2.155 m²
versteigert werden.
Laut Wertgutachten handelt es sich um ein Einfamilienhaus (Reihenendhaus), errichtet etwa 1950, im Ortsteil Brakel-Hainhausen. Das Gebäude hat ca.107 m² Wohnfläche, ist eingeschossig, nicht unterkellert, das DG nicht ausgebaut.. Es erfolgten Umbau- und Modernisierungsarbeiten in den letzten Jahren. Es gibt ferner eine Garage (nicht befahrbar) und einen ehemaligen Hühnerstall. Das Gebäude liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 02.07.2025 eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf 150.000,00 € festgesetzt.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Brakel, 09.06.2026
Amtsgericht
Elberg
Rechtspflegerin