Niederschlagswasser muss abfließen können
Eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nur durch Überfahrten über Wegeseitengräben zu erreichen. Diese Gräben werden bei Bedarf durch die Stadt Brakel gemäht und geräumt, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleisten zu können. Im Zuge dieser Unterhaltungsarbeiten ist es meist nicht möglich, den unterhaltungspflichtigen Anlieger der verstopften Rohrdurchlässe kurzfristig zu ermitteln. Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, ist allerdings nur zu gewährleisten, wenn auch die privaten Durchlässe unter den Feld- und Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Kommt es an verstopften Durchlässen zu einem Wasserrückstau, so besteht die Gefahr, dass die angrenzende Straße insbesondere bei unvorhersehbaren Niederschlagsereignissen überflutet und somit Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Wasserrückstau kann zudem schädlich für angrenzende Ackerflächen und bauliche Anlagen sein. Hierdurch kann es zu Regressforderungen kommen.
Zur Unterhaltung der Feldzufahrten und Verrohrungen ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW der jeweilige Anlieger verpflichtet. Er hat die Durchlässe so zu errichten und zu unterhalten, dass ein geordneter Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist. Der Anlieger muss sich durch Kontrollen davon überzeugen und im Bedarfsfall verstopfte Rohre entweder durch Freispülen oder auf andere Weise säubern. Der jeweilige Rohrquerschnitt muss im Übrigen den Vorgaben der Gemeinde entsprechen.
Kommt der Anlieger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt, verstopfte Rohrdurchlässe herauszunehmen. Ferner kann er das Freispülen der Rohre durch ein Fachunternehmen, gegen Kostenersatz der Eigentümer, veranlassen.
Überprüfung der Durchlässe
Deshalb werden alle Grundstückseigentümer, zu deren Grundstücken Zufahrten über Rohrdurchlässe führen, dringend gebeten, in ausreichenden Abständen ihre Anlagen dahingehend zu überprüfen, dass der ungehinderte Wasserdurchlass jederzeit gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls hinterfragt werden, ob die zahlreichen Feldzufahrten überhaupt noch erforderlich sind oder zurück gebaut werden können, um weitere Arbeiten hieran zu vermeiden und zukünftig Kosten zu sparen.
Abstand zu Gräben und Bankette
Des Weiteren wird darum gebeten, einen ausreichenden Abstand zum Graben einzuhalten, damit dieser nicht schon nach kurzer Zeit wieder verlandet. Leider muss festgestellt werden, dass heutzutage viel zu oft direkt bis an die Bankette und den Graben gepflügt wird. Vielmehr ist es wünschenswert, wie früher üblich mindestens „einen Pflugschar“ Abstand zur Grabenkante einzuhalten.
Bei Fragen können sie sich an Alexander Frewer unter der Telefonnummer 05272/360-238 oder per Mail an a.frewer@brakel.de wenden.
Straßen- u. Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) § 18 Sondernutzung
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen und Sicherheiten verlangen.
(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.