Wahlbekanntmachung - Europawahl am 9. Juni 2024
1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Brakel ist in folgende 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums |
| 10 | Brakel I | Katholisches Pfarrzentrum, Klosterstraße 9 |
| 20 | Brakel II | Ladenlokal neben Buchhandlung Schröder, Hanekamp 16 |
| 30 | Brakel III | Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Brakel, Klöckerstraße 25 |
| 40 | Brakel IV | Haus des Gastes, Hinterhaus, Am Markt 5 |
| 50 | Brakel V | Katholische Kindertagesstätte, Berliner Straße 1 |
| 60 | Brakel VI | Städtische Jugendfreizeitstätte, Heilige Seele 1 |
| 70 | Brakel VII | Kindertagesstätte „Zur Krüne“, Zur Krüne 2 |
| 80 | Brakel VIII | Stadthalle, Am Schützenanger 4, rechter Seitensaal |
| 90 | Bellersen | Werkhaus, Meinolfusstraße 17a |
| 100 | Bökendorf | Sport- u. Freizeithalle, Eschenburger Straße 5 |
| 110 | Hembsen | Gemeindehalle, Landwehrstraße 1 |
| 121 | Erkeln | Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße |
| 122 | Beller | Dorfgemeinschaftshaus, Hembser Straße |
| 131 | Siddessen |
Ösehalle, Eulenstraße 2 |
| 132 | Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen |
Heggehalle, Frohnhausen, Auf’m Klee |
| 140 | Gehrden |
Bürgerhaus, Rathausstraße 11 |
| 151 | Istrup | Sport- u. Freizeithalle, Mittelstraße 15 |
| 152 | Schmechten | Dorfgemeinschaftshaus, Bischof-Ferdinand-Straße 1 |
| 161 | Riesel | Dorfgemeinschaftshaus, Im Aatal |
| 162 | Rheder | Trompetersprung-Halle, Gartenstraße 3 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, dem 09.06.2024, wie folgt zusammen:
Briefwahlvorstand I, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 10; 20 und 90, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Ratssitzungssaal, linke Saalhälfte, Am Markt 4a, 33034 Brakel,
Briefwahlvorstand II, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 30; 70 und 110, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Ratssitzungssaal, rechte Saalhälfte, Am Markt 4a, 33034 Brakel
Briefwahlvorstand III, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 40; 121; 122; 132; 151 und 152 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, Am Markt 5, 33034 Brakel,
Briefwahlvorstand IV, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 50; 60 und 100 im Haus des Gastes, 1. Oberge-schoss, Zimmer 13, Am Markt 5, 33034 Brakel.
Briefwahlvorstand V, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 80; 131; 140; 161 bis 162 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 14, Am Markt 5, 33034 Brakel.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Rei-sepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen poli-tischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvor-schlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetz-tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvor-schlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet wer-den, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffent-lich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge-schäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amt-lichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzet-tel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlbe-rechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die un-ter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlge-setzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäu-ßerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Ver-such ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
33034 Brakel, den 21.05.2024
Stadt Brakel
Der Bürgermeister
Hermann Temme