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Datum: 06.02.2025

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 2025

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Brakel ist in folgende 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk NummerBezeichnung des WahlbezirksLage des Wahlraums (33034 Brakel)
10 Brakel I Kath. Pfarrzentrum, Klosterstraße 9
20 Brakel II Ladenlokal neben Buchhandlung Schröder, Hanekamp 16
30 Brakel III Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Brakel, Klöckerstraße 25
40 Brakel IV Haus des Gastes, Hinterhaus, Am Markt 5
50 Brakel V Kath. Kindertagesstätte, Berliner Straße 1
60 Brakel VI Städt. Jugendfreizeistätte, Heilige Seele 1
70 Brakel VII Kindertagesstätte "Zur Krüne", Zur Krüne 2
80 Brakel VIII Stadthalle, Am Schützenanger 4, Seminarraum, 1. OG
90 Bellersen  Werkhaus, Meinolfusstraße 17 a
100 Bökendorf  Sport- und Freizeithalle, Eschenburgerstraße 5
110 Hembsen  Gemeindehalle, Landwehrstraße 1
121 Erkeln  Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße
122 Beller  Dorfgemeinschaftshaus, Hembser Straße
131 Siddessen  Ösehalle, Eulenstraße 2
132

Auenhausen -

Frohnhausen-

Hampenhausen

 Heggehalle, Frohnhausen, Auf´m Klee
140 Gehrden  Bürgerhaus, Rathausstraße 11
151 Istrup  Sport- und Freizeithalle, Mittelstraße 15
152 Schmechten  Dorfgemeinschaftshaus, Bischof-Ferdinand-Straße 1
161 Riesel  Dorfgemeinschaftshaus, Im Aatal
162 Rheder

 Trompetersprung-Halle, Gartenstraße 3

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01. bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, dem 23.02.2025, wie folgt zusammen:

Briefwahlvorstand I, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 10; 20 und 90, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Ratssitzungssaal, linke Saalhälfte, Am Markt 6, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand II, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 30; 70 und 110, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Ratssitzungssaal, rechte Saalhälfte, Am Markt 6, 33034 Brakel

Briefwahlvorstand III, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 40; 121; 122; 132; 151 und 152 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, Am Markt 5, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand IV, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 50; 60 und 100 im Haus des Gastes, 1. Oberge-schoss, Zimmer 13, Am Markt 5, 33034 Brakel.

Briefwahlvorstand V, 15.00 Uhr
zuständig für die Wahlbezirke 80; 131; 140; 161 bis 162 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 14, Am Markt 5, 33034 Brakel.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer


a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und je-weils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landes-listen und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeich-nung.

Die/Der Wähler/in gibt

ihre/seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der /vom Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

33034 Brakel, den 06.02.2025

Stadt Brakel
Der Bürgermeister
Hermann Temme