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Das Amt der vom Rat der Stadt Brakel bestellten Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist bis zum 03. Mai 2016 befristet. Daher werden Damen und Herren gesucht, die in der Stadt Brakel ehrenamtlich als Schiedspersonen tätig werden wollen. Schriftliche Anträge nimmt der Fachbereich 2 (Bürgerservice) Herr Michael Koch, Zimmer 3 im Rathaus bis zum 29.02.2016 entgegen. Sie erreichen Herrn Koch zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch telefonisch unter 05272/360-203 oder per Email: m.koch@brakel.de.
Das Stadtgebiet Brakel ist derzeit in drei Schiedsbezirke aufgeteilt. Der Schiedsbezirk I umfasst die Kernstadt und die Stadtbezirke Auenhausen, Beller, Frohnhausen, Hampenhausen, Hembsen, Erkeln, Gehrden, Schmechten und Siddessen. Zum Schiesbezirk II gehören Istrup, Rheder und Riesel. Bellersen und Bökendorf bilden den Schiedsbezirk III.
Die Interessenten für das Schiedsamt sollten zwischen 30 und 70 Jahre alt sein, den Wohnsitz in dem entsprechenden Schiedsbezirk haben und bereit sein, sich durch Aus- und Fortbildungslehrgänge eine gewisse juristische Fachkunde anzueignen. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht Brakel bestätigt. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwands-entschädigung.
Die Idee der außergerichtlichen Streitschlichtung ist nicht neu. Schon seit ca. 180 Jahren gibt es das Institut des Schiedsmannes. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinander-setzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen, dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechenden protokollierten Vergleichs zu beenden. Zahlreiche zivilrechtliche Klagen sind unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Amtsgericht nur noch möglich, wenn zuvor eine außergerichtliche Streitschlichtung versucht worden ist.
Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig. Beispiele sind Konflikte bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz-ansprüchen aber auch Fälle leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung und der Sachbeschädigung. Außerdem ist das Schiedsamt seit der Änderung der Zivilprozessordnung ab dem Jahr 2000 auch Güte- und Schlichtungsstelle in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600,00 ¤.