IV. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 08.12.2021
IV. Änderung vom 08.12.2021
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel
vom 06.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (KAG NRW) (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610) in der Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungsatzung) vom 06.12.2017, in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende IV. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017 beschlossen:
Artikel I
§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Aufwand für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses von der Stra-ßenleitung bis zur Absperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer zu ersetzen und beträgt pauschal 2.750,00 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer). Anschlüsse, die mit einem unverhältnis-mäßig hohen Aufwand verbunden sind, können nach Material- und Zeitauf-wand abgerechnet werden.
Artikel III
Die IV. Änderung vom 08.12.2021 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende IV. Änderung vom 08.12.2021 der Beitrags- und Gebühren-satzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öf-fentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 08.12.2021
Hermann Temme
Bürgermeister