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Datum: 04.12.2024

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 und § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 - KAG - (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für das Nutzungsrecht an Grabstätten, sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Genehmigung bestimmter Handlungen gem. der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel, werden Gebühren erhoben.

§ 2

(1) Die Gebühr für die Bestattung beträgt:

Reihengräber/Wahlgräber
a) bei Personen bis zu 6 Jahren alt: 247,00 €
b) bei Personen über 6 Jahren alt: 775,00 €
c) Urnenbeisetzung: 197,00 €
d) Aschebeisetzung ohne Urne: 65,00 €
e) für Bestattungen an einem Samstag zusätzlich: 150,00 €

(2) In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

1. Die Benutzung des Handleichenwagens,

2. die Kosten für die Aushebung und das Schließen des Grabes,

3. die Herstellung des ersten Grabhügels und die Beseitigung der bei der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen.


(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen beträgt:

a) für eine Trauerfeier: 238,00 €
b) Nutzung der Kühl/Leichenkammern/pro Tag: 92,00 €

(4) Die Gebühr für die Aus- und Umbettung von Särgen und Urnen wird nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

(5) In den Ausbettungskosten sind enthalten, das Ausheben des Grabes, fachgerechter Verbau, Ausbettung des Sarges/Urne unter hygienischen Erfordernissen, Ausrüsten und Wiederverfüllen des Grabes.

(6) In den Umbettungskosten sind die gleichen Arbeiten wie unter Abs. 5. und der Transport des Sarges/Urne von der alten zur neuen Grabstätte, Beisetzung, Verfüllen des Grabes etc. enthalten.


§ 3

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihen-, Kinder-, Urnen- und Wahlgräbern ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Reihengrab bis 6 Jahre (Kindergrab): 687,00 €
b) Reihengrab ab 6 Jahre: 1.031,00 €
c) anonymes Reihengrab :1.237,00 €
d) pflegefreies Reihengrab: 1.444,00 €
e) Wahlgrab „alt“, je Grabstelle: 2.269,00 €
f) Wahlgrab „neu“, je Grabstelle: 2.475,00 €
g) pflegefreies Wahlgrab, je Grabstelle: 2.888,00 €
h) Urnenreihengrab: 515,00 €
i) anonymes Urnenreihengrab: 515,00 €
j) pflegefreies Urnenreihengrab: 859,00 €
k) Urnenwahlgrab 1- stellig: 1.031,00 €
l) Urnenwahlgrab 2- stellig: 1.117,00 €
m) Urnen- Baumgrab 1- stellig: 1.461,00 €
n) Urnen- Baumgrab 2- stellig: 1.633,00 €
o) Aschestreufeld: 171,00 €

(2) Für die Verlängerung der Wahl- bzw. Urnenwahlgräber ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Wahlgrab je Stelle/Jahr: 82,00 €
b) pflegefreies Wahlgrab je Stelle/Jahr: 96,00 €
c) Urnenwahlgrab 1- stellig/Jahr: 41,00 €
d) Urnenwahlgrab 2- stellig/Jahr: 44,00 €
e) Urnen- Baumgrab 1- stellig/Jahr: 58,00 €
f) Urnen- Baumgrab 2- stellig/Jahr: 65,00 €

§ 4
Für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern werden folgende Gebühren erhoben:

Anlegung der Rasenfläche:
a) Reihengrab: 30,00 €
b) Wahlgrab, je Grabstelle: 30,00 €
c) Urnengrab: 3,00 €

Pflege der Rasenfläche:
a) Reihengrab, für 30 Jahre: 407,00 €
b) Wahlgrab, je Grabstelle, für 30 Jahre: 407,00 €
c) Urnengrab, für 25 Jahre: 34,00 €

§ 5

Für die Genehmigung von Grabmälern, einer Einfriedigung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlagen werden je Antrag eine Gebühren in Höhe von 23,00 € erhoben.
Für den Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Grabmal, Einfriedigung, Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen incl. Bepflanzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab: 297,00 €
b) Wahlgrab, pro Grabstelle: 245,00 €
c) Urnengrab 1- stellig + Urnenreihengrab: 193,00 €
d) Urnengrab 2- stellig: 297,00 €
e) Kindergrab: 297,00 €
f) Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten: 126,00 €


§ 6

Für die Reservierungen von Wahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 75 € je Grabstelle erhoben.
Für die Reservierungen von Urnenwahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 50 € je Grabstelle erhoben.


§ 7

Bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten entsteht die Gebührenpflicht beim Erwerb oder der Verlängerung des Rechtes, bei allen anderen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung oder der Erteilung der beantragten Genehmigung.


§ 8

Zur Zahlung der festgesetzten Gebühren ist verpflichtet, wer den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. eine Genehmigung beantragt oder eine Leistung in Anspruch genommen hat.

Ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 9
Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.


§ 10

Liegen besondere schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vor, so können die Gebühren im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 27.11.2020 außer Kraft.



Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, den 20.11.2024

Hermann Temme
Bürgermeister