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Datum: 15.09.2026

Flurbereinigung Godelheim: Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung

Bezirksregierung Detmold

Detmold, 14.09.2026

Dezernat 33
Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Flurbereinigung Godelheim

Az.: 33 – 81810

Öffentliche Bekanntmachung

Vorlage der Ergebnisse der Wertermittlung (Auslegung)
Ladung zum Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung

In der Flurbereinigung Godelheim liegen die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß
§ 32 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)1) in der Zeit vom


vom 21. September 2026 bis zum 25. September 2026
vom 28. September 2026 bis zum 02. Oktober 2026


jeweils in der Zeit von 08:30 bis 13.00 Uhr
und
Montag bis Mittwoch 14:00 bis 16:30 Uhr


im Dorfgemeinschaftshaus Godelheim
Am Gehrenhof 3, 37671 Höxter-Godelheim


zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (Auslegung). Bedienstete des
Dezernates 33 werden zur Erläuterung der ausgelegten Wertermittlungsergebnisse
anwesend sein.

Während des Auslegungstermins liegen Listen aus, in die Beteiligten Ihren
Terminwunsch für die Anhörung eintragen können.


Nach der Vorlage der Ergebnisse der Wertermittlung folgt der Anhörungstermin über
die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG).


Diese Termine finden statt vom
vom 19. Oktober 2026 bis zum 23. Oktober 2026
vom 26. Oktober 2026 bis zum 30. Oktober 2026
jeweils in der Zeit von 08:30 bis 13.00 Uhr und
Montag bis Mittwoch 14:00 bis 16:30 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Godelheim


Am Gehrenhof 3, 37671 Höxter-GodelheimIn diesem Anhörungstermin werden die Ergebnisse der Wertermittlung im Einzelnen erläutert.

Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung können in diesem Anhörungstermin oder schriftlich bis zum 30. November 2026 bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33, 32754 Detmold erhoben werden. Diese Einwendungen sind Anregungen zur Änderung der Wertermittlung. Die Frist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist, sondern dient ausschließlich der Verfahrensbeschleunigung.
Nach Behebung begründeter Einwendungen werden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Satz 3 FlurbG festgestellt und bekanntgemacht. Erst mit der Feststellung der Ergebnisse nach § 32 Satz 3 FlurbG wird ein Verwaltungsakt begründet, gegen den der Rechtsweg offensteht. Der Rechtsweg bleibt auch allen Beteiligten offen, die keine Einwendungen erhoben haben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Wertermittlung die verbindliche Grundlage für die Berechnung des Abfindungsanspruches, der Land- und Geldabfindung und der Geld- und Sachbeiträge bilden, nachdem die Feststellung der Wertermittlung unanfechtbar geworden ist.


Allgemeine Hinweise:
Grundlage für die Einstufung der Grundstücke in Wertmerkmale (Nutzungsarten) und Wertklassen ist bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Wertermittlungsrahmen, der mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und  Vertretern der für die Landwirtschaft zuständigen Gremien abgestimmt wurde. Sollten Beteiligte verhindert sein, kann diese sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Vertretung hat eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen, sofern eine solche Vollmacht hier nicht schon vorliegt. Die Beglaubigung der Vollmacht wird von dem/r Ortsvorsteher/in, der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung gem. § 108 FlurbG gebührenfrei vorgenommen. Zur  Legitimation, d. h. zur Feststellung der Erben von verstorbenen Grundstückseigentümern bzw. Berechtigten, bitte die erforderlichen Urkunden, wie eröffnete Testamente, Erbscheine, Auszüge aus dem Grundbuch zum Termin mitbringen.

Im Auftrag
gez. Simon
(ORVR’in Simon)


1) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. Seite 546), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. Seite 2794).