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Datum: 11.01.2017

Volksbegehren "G9 jetzt!"

Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „G9 jetzt!“ der Stadt Brakel wird in der Zeit vom 24. bis 27. Januar 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten, Dienstag und Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, im Rathaus der Stadt Brakel, Am Markt 12, Zimmer 22, 33034 Brakel, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

In die Eintragungslisten eintragen kann sich nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Eintragungsschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann inner-halb der Einsichtsfrist, spätestens am 27. Januar 2017 bis 12.30 Uhr bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Am Markt 12, Zimmer 22, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag

1. jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Stimmberechtigte/r,
2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Stimmberechtig-te/r,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist bzw. sich erst nach Ablauf dieser Frist, aus welchen Gründen auch immer, herausstellt.

Eintragungsscheine können von eingetragenen Stimmberechtigten bis 31. Mai 2017, 16:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Am Markt 12, Zimmer 22, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden.

Versichert ein/e Stimmberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis 31. Mai 2017, 16:00 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können unter den in Ziffer III. 2 a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Eintragungsscheines noch bis zum 31. Mai 2017, 16:00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Stimmberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Abholung von einem Eintragungsschein für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer einen Eintragungsschein hat, gibt seine Erklärung persönlich ab und unterzeichnet die auf dem Eintragungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt. Bedient sich der Stimmberechtigte einer Hilfsperson, versichert diese gegenüber dem Bürgermeister an Eides statt, dass die Unterstützung des vorbezeichneten Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten erfolgt ist.

Der Eintragungsschein muss so rechtzeitig an den Bürgermeister abgesandt werden, dass er dort spätestens am 07.06.2017 bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Eintragungsschein kann auch im Rathaus, Zimmer 22 abgegeben / unterzeichnet werden.