Kommunalwahl am 13. September 2020
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel am 13. September 2020
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.8.1993 (GV. NRW. S. 592, 967), in der zurzeit gültigen Fassung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel am 13.09.2020 auf. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 17 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vom 30.06.1998 (GV. NRW. S. 454 ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der zurzeit gültigen Fassung weise ich hin. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Brakel, Rathaus, Am Markt 12, 1. OG, Zimmer 22, 33034 Brakel, während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden. Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
A. Wahl zum Bürgermeister der Stadt Brakel1. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d der KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), die Staatsangehörigkeit sowie E-Mail Adresse oder Postfach des Bewerbers.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2 des KWahlG bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen, Anschrift, Telefon und E-Mail der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
2. § 26 Abs. 3 KWahlO gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.
3. Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46 d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 des § 75 b KWahlO entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14 c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG erfüllt.
4. § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 KWahlO gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach Muster der Anlage 11 d oder separat abgegeben werden.
Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13 b KWahlO zu verwenden. Die Bescheinigung kann auch auf dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10 c abgegeben werden.
5. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gem. § 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens 96 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird (§ 46 d Abs. 1 KWahlG).
6. Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
B. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge für die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Brakel sind spätestens bis zum 27. Juli 2020 (48. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Brakel, Rathaus, Am Markt 12, 1. OG, Zimmer 22, 33034 Brakel, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vorher behoben werden können.
C. Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Brakel in Wahlbezirke
Auf die Bekanntmachung vom 06.02.2020 über die Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Brakel in Wahlbezirke für die Wahl zum Rat der Stadt Brakel am 13.09.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Brakel am 13.02.2020) wird hingewiesen.
33034 Brakel, 03. Juni 2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
Peter Frischemeier
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters