Bekanntmachung Satzung Erschließungsanlagen "Graf-Dietrich-Weg", „Ludwig-Hatteisen-Weg“ und „Bischof-Heinrich-Weg“
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel Satzung vom 20.12.2024 über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen "Graf-Dietrich-Weg", „Ludwig-Hatteisen-Weg“ und „Bischof-Heinrich-Weg“ in der Kernstadt der Stadt Brakel
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zurzeit gültigen Fassung und § 7 i.V.m. § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff/SGV. NRW.2023) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Merkmale der endgültigen Herstellung
a) Die Erschließungsanlage "Graf-Dietrich-Weg" einschließlich der Stich-straßen, östlich abgehend von der Straße "Brunnenallee", (Flur 9, Flur-stück 169, 155 und Teile von Flurstück 115) in der Gemarkung Brakel (siehe Lageplan) gilt abweichend von den in § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Brakel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12. März 2024 festgeleg-ten Merkmalen mit folgenden Merkmalen als endgültig hergestellt:
Für die beiden westlichen Stichwege, die in nördliche und südliche Richtung des „Graf-Dietrich-Weges“ abgehen, ohne mindestens einseitige Gehweg-anlage.
b) Die Erschließungsanlage "Ludwig-Hatteisen-Weg", nördlich abgehend von der Straße "Rektor-Micus-Weg" bis zur Einmündung in die Straße „Graf-Dietrich-Weg“, (Flur 9, Teile von Flurstück 179 und Teile von Flurstück 115), einschließlich der Stichstraße östlich abgehend zum Kinderspiel-platz in der Gemarkung Brakel (siehe Lageplan) gilt abweichend von den in § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Brakel über die Erhebung von Erschließungs-beiträgen vom 12. März 2024 festgelegten Merkmalen mit folgenden Merkma-len als endgültig hergestellt:
Für den Stichweg ohne mindestens einseitige Gehweganlage.
c)Die Erschließungsanlage "Bischof-Heinrich-Weg", nördlich abgehend von der Straße "Rektor-Micus-Weg" bis zur Einmündung in die Straße „Graf-Dietrich-Weg“, (Flur 9, Teile von Flurstück 179 und Flurstück 97), ein-schließlich der Stichstraße westlich abgehend zum Kinderspielplatz in der Gemarkung Brakel (siehe Lageplan) gilt abweichend von den in § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Brakel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12. März 2024 festgelegten Merkmalen mit folgenden Merkmalen als endgültig hergestellt:
Für den Stichweg ohne mindestens einseitige Gehweganlage.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen „Graf-Dietrich-Weg“, „Ludwig-Hatteisen-Weg“ und „Bischof-Heinrich-Weg“ in der Kernstadt der Stadt Brakel wird hier-mit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 20.12.2024
Hermann Temme
Bürgermeister