Amtsgericht Brakel: Beschluss im Wege der Zwangsvollstreckung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Donnerstag, 30.10.2025, 09:00 Uhr,
Erdgeschoss, Sitzungssaal 1, Nieheimer Str. 17, 33034 Brakel
folgender Grundbesitz:
Grundbuch von Brakel, Blatt 2633,
BV lfd. Nr. 1
Gemarkung Brakel, Flur 44, Flurstück 148, Gebäude- und Freifläche, Johannes-Meyer-Weg 3, Größe: 750 m²
versteigert werden.
Das Versteigerungsobjekt befindet sich in Brakel. Laut Wertgutachten handelt es sich um ein Grundstück, das mit einem eingeschossigen Gebäude (Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung) und Unterkellerung sowie ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Auf dem Grundstück befindet sich eine zeitgleich mit dem Wohnhaus errichtete Garage. Die Garage bietet Platz für einen Pkw. Baujahr: 1999
Eine Innenbesichtigung konnte nicht erfolgen. Darum wurde das Gutachten ausschließlich aufgrund äußerer Besichtigung erstellt.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 11.10.2024 eingetragen worden.
Der Verkehrswert wurde gemäß § 74a Abs. 5 ZVG auf
315.000,00 €
festgesetzt.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Brakel, 30.06.2025
Amtsgericht
Koch
Rechtspfleger
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Brakel