Inhalt

Allgemeine Informationen

Am Sonntag, 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Die Stadt Brakel gehört zum Wahlkreis 136 Höxter-Lippe II und ist in 21 Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August bis 03. September 2017 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte sein Stimmrecht ausüben kann.

Wer ist wahlberechtigt - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2017 ist, wer am Wahltag (24. September 2017) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Wahlsonntag seit mindestens drei Monaten (seit dem 24. Juni 2017) im Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise Stadt Brakel) seine Hauptwohnung hat und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sofern diese Wahlvoraussetzungen bereits am 14. August 2017 vorlagen, erfolgte eine automatische Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch die Stadtverwaltung Brakel.

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Brakel wird in der Zeit vom 04. bis 08. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, in der Verwaltungsnebenstelle der Stadt Brakel, Am Markt 4, Zimmer 1, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

• Alle detaillierten Informationen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen finden Sie hier.

In welchem Wahllokal kann ich wählen - Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke

Die Stadt Brakel gehört zum Wahlkreis 136 Höxter-Lippe II und ist in 21 Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. August bis 03. September 2017 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit, montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.30 Uhr, im Rathaus, Am Markt 12, Zimmer 22 (1. Obergeschoss) eingesehen werden.

• Alle detaillierten Informationen der Wahlbekanntmachung finden Sie hier.

• Alle detaillierten Informationen zur Stimmbezirkseinteilung finden Sie hier.

 

Ich bin am Wahlsonntag verhindert - Möglichkeit der Briefwahl

Wer am Wahltag keine Möglichkeit hat im Wahllokal zu wählen, kann bereits vor dem Wahltermin per Briefwahl wählen. Hierzu muss der Wahlberechtigte einen Wahlschein beantragen. Der Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Wahlscheine können aber auch von jedem Wahlberechtigten mündlich (nicht telefonisch), schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokals nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Die Online-Formulare für die Beantragung eines Wahlscheines finden Sie rechts in der Infobox. Die Stimmzettel werden der Stadt Brakel nach derzeitigem Stand ab dem 24. August 2017 vorliegen, so dass ab diesem Tag eine Wahl im Wahlbüro der Stadt Brakel möglich ist. Alle bis dahin eingegangenen Briefwahlanträge werden unverzüglich bearbeitet und sofort auf dem Postwege verschickt.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt und hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, und zwar durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot) beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).