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Datum: 16.04.2024

Haushaltssatzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 78 ff. der Kommunalverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 22.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Volkshochschul-Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermäch-tigungen enthält, wird
im Gesamtergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 1.036.741
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.036.741 €
im Gesamtfinanzhaushalt mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.024.110 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.008.897 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 18.614 €
festgesetzt.

§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Aufgrund des Ergebnisses der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 ist keine Ausgleichsrücklage vorhanden.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 340.305,00 € festgesetzt. Sie ist von den verbandsangehörigen Städten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung wie folgt aufzubringen:
- die 1. Hälfte von 170.152,50 € nach der Einwohnerzahl,
- die 2. Hälfte von 170.152,50 € nach den durchgeführten Lehrveranstaltungen.
Die Verbandsumlage wird zur Zahlung wie folgt fällig:
50 v.H. des auf die jeweilige Verbandsstadt entfallenden Abschlagsbetrages zum 01.01.2024, die weiteren 50 v.H. zum 01.07.2024.

§ 7
Haushaltsicherungskonzept entfällt.

§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 8 Abs. 1 GkG i.V.m. § 83 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 12.000 € betragen.
Alle übrigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheb-lich, wenn sie im Einzelfall mehr als 3.500 € betragen.
Erhebliche überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Über die Leistung von nicht erheblichen über-planmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Verbands-vorsteher.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers.

§ 9
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionen wird auf 1.000 € festgesetzt.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 18 GkG i.V.m. § 79 Abs. 5 Satz 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 08.03.2024, angezeigt worden.
Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 03.04.2024, Az: 99.30.08.01, genehmigt.
Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
- wurde nicht durchgeführt
- die Satzung wäre nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
- der Verbandsvorsteher hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel wäre gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt
- und die dabei verletzte Formvorschrift und die gerügte Tatsache bezeichnet worden, aus
- der sich der Mangel ergibt.

Nieheim, den 10. April 2024
gez. Johannes Schlütz
Vorsitzender der Verbandsversammlung