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Datum: 27.03.2023

Wahl der Schöffinnen und Schöffen/Jugendschöffinnen/-schöffen der Stadt Brakel

für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Brakel und den Strafkammern des Landgerichts Paderborn.

Öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten

1. Der Rat der Stadt Brakel hat in der Sitzung am 09.03.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Paderborn und das Amtsgericht Brakel gefasst. Die Listen liegen gemäß § 36 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 17.04.2023 bis 24.04.2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Stadt Brakel, Rathaus, Am Markt 12, Zimmer 3, 33034 Brakel

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadt Brakel, Fachbereich Bürgerservice, Abteilung Ordnung, Frau Fricke, Am Markt 12, 33034 Brakel, in der Zeit vom 18.04.2023 bis 25.04.2023 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Brakel, den 23.03.2023

Hermann Temme
Bürgermeister

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)


§ 33 [Ungeeignete Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.