Inhalt
Datum: 12.05.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl 1, Seite 3.634) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GVOBl, Seite 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Brakel vom 11.05.2021 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:

§ 1

1. Die Stadt Brakel plant, südlich der Rathausstraße die örtliche Bauentwicklung fortzusetzen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde für diese Flächen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

2. Das vorstehend benannte besondere Vorkaufsrecht gilt für folgende Flächen: Flurstücke 1299 (3.227 m²), 1173 (910 m²) und 1174 (1.641 m²) der Flur 4 der Gemarkung Gehrden. Der räumliche Geltungsbereich dieses Vorkaufsrechtes ist im anliegenden Lageplan durch Schraffierung kenntlich gemacht.

§ 2

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Brakel, den 11. Mai 2021 gezeichnet

Hermann Temme
(Bürgermeister)


Begründung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch:

Die Stadt Brakel sieht zukünftig auf den Flächen südlich der Rathausstraße eine sinnvolle spätere bauliche Entwicklung. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollte daher für die genannten Flurstücke durch Erlass einer Satzung die Möglichkeit eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechtes geschaffen werden.


Brakel, den 11. Mai 2021 gezeichnet

Hermann Temme
(Bürgermeister)