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Datum: 30.03.2022

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brakel vom 28.03.2022

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (Gesetz- und Verordnungblatt Nordrhein-Westfalen Seite 666 fortfolgende), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (Gesetz- und Verordnungblatt Nordrhein-Westfalen Seite 712) und des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfaien vom 23.08.1999 (Gesetz- und Verordnungblatt Nordrhein-Westfalen Seite 408) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 24.03.2022 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) genannten Leistungen erhebt die Stadt Brakel einschließlich der Eigenbetriebe Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unbe-rührt.

§ 2
Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern des anliegenden Gebührentarifs.

(2) Für Leistungen, für die der Gebührentarif einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Ge-bühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

§ 3
Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche und persönliche Gebührenfreiheit besteht,

b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft, etc.).

§ 4
Auslagenersatz

Auslagen im Sinne des § 5 Absatz 7 Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Stadt Brakel auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 5
Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969.

§ 6
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird mit Erbringung der Leistung fällig.

(2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

§ 8
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 in der je-weils geltenden Fassung erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 in der jeweils geltenden Fassung .

§ 9
Beitreibung

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 19.02.2003 (Gesetz- und Verordnungblatt Nordrhein-Westfalen S. 510) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10
Inkrafttreten

Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 14.11.2001 außer Kraft.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brakel vom 28.03.2022

Tarif-Nr.
Gegenstand
Gebühr €
1

Vervielfältigungen und Auszüge

a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten
ab der 11. Seite jeweils




0,70
0,40

b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite

0,90

c) Farbkopien und Farbausdrucke



im Format A 4
1,20

im Format A 3
1,70

im Format A 2 2,70

d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.
Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten

9,00
2

Beglaubigungen und Zeugnisse

a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
pro Stück



2,50

b) Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
Zeichnungen, Plänen
pro Stück



4,20
3

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen,
soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde



24,00
4

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
je angefangene halbe Stunde


25,00
5

Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.

3,00
6

Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

5,00
7

Feststellungen aus Konten und Akten
je angefangene halbe Stunde


24,00

8

Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr

4,00
9

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden
je angefangene halbe Stunde


24,00
10

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für

a) Büroarbeiten
je angefangene halbe Stunde




24,00

b) Außenarbeiten
je angefangene halbe Stunde


24,00

c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten
je angefangene Stunde


19,00
11

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen

bis 40 Seiten für jede angefangene Seite



0,35

für jede weitere Seite

0,25
12

Lichtpausen und Plots



a) DIN-A-4

7,50

b) DIN-A-3

8,50

c) DIN-A-2

10,50

d) DIN-A-1

12,50

e) DIN-A-0

14,50

Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.


13

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzung
Je angefangene halbe Stunde


24,00

Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 13 kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.


14

Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträgern
Je angefangene 10 Minuten


8,00
15

Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft
Die Gebühren für die Vornahme der Eheschließung und die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartner-schaft ergeben sich aus der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Für eine Eheschließung/Begründung einer Lebenspartner-schaft außerhalb des Standesamtes bzw. des Trauraums im Haus des Gastes oder außerhalb der Öffnungszeiten gelten nachfolgende abweichende (zusätzliche bzw. erhöhte) Gebührensätze zur Verwaltungsgebührenordnung NRW:



a) Innerhalb der Öffnungszeiten und außerhalb des Standesamtes bzw. des Trauraums im Haus des Gastes (zusätzlich)

34,00

b) Außerhalb der Öffnungszeiten im Standesamt bzw. im Trauraum im Haus des Gastes (erhöht)

100,00

c) Außerhalb der Öffnungszeiten und außerhalb des Standesamtes bzw. des Trauraums im Haus des Gastes (erhöht)

110,00

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung vom 28.03.2022 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntma-chung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit die-ser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, 28.03.2022

Hermann Temme
Bürgermeister