Inhalt
Datum: 18.12.2023

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2024 vom 15.12.2023


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 310 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 520 v.H.
2. für die Gewerbesteuer 425 v.H.

§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten bis zum Erlass einer neuen Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Brakel oder bis zur Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern durch die Haushaltssatzung.

§3
Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel vom 15.12.2023 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, 15.12.2023
Hermann Temme
Bürgermeister