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Datum: 26.03.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 9 Abs. 2und 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV.NRW S. 102/SGV NRW 223), des § 51 Abs. 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz-) vom 03.12.2019 (GV. NRW S. 894) und dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (ABl. NRW Nr. 01/11 S.38) jeweils in den zurzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 18. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 1
Offene Ganztagsschule

(1) Die Stadt Brakel ist Träger der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel (Hauptstandort Brakel/Teilstandort Hembsen) und bietet an der Schule zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen und bei Bedarf auch in den Ferien pädagogische Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) im Rahmen der „Offenen Ganztagschule“ (OGS) im Primarbereich an.

Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit i.d.R. an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mindestens jedoch bis 15.00 Uhr. Die Angebote gelten als schulische Veranstaltung und finden im Rahmen des Schulprogramms statt.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der OGS bzw. kann aus den einschlägigen Rechtsvorschriften hergeleitet werden. Die Teilnahme an den Angeboten der OGS im Primarbereich ist freiwillig.

(3) Art und Umfang der Inanspruchnahme des offenen Ganztages werden durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(4) Im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGS erhebt die Stadt Brakel gem. § 3 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- in Nordrhein-Westfalen. Die Höhe des mtl. Elternbeitrages richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

§ 2
Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule

(1) Die Anmeldung eines Kindes zur OGS hat schriftlich an der Schule von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme in die OGS trifft die Schule in Absprache mit der OGS. Die Teilnahme eines Kindes an den Angeboten der OGS ist grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verbindlich und erstreckt sich zur Wahrung der Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote auf eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme.

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die Bedingungen dieser Satzung an. Für die Bereitstellung des Platzes in der OGS werden öffentlich-rechtliche Elternbeiträge gem. dieser Satzung erhoben. Es handelt sich um einen Jahresbeitrag der in 12 monatlichen Teilbeiträgen zu entrichten ist. Kosten der Mittagsverpflegung werden durch die Stadt kostendeckend gesondert geltend gemacht.

(3) Die Erziehungsberechtigten schließen bei Aufnahme des Kindes in die OGS mit der Stadt Brakel für das jeweilige Schuljahr einen Betreuungsvertrag ab, der nähere Einzelheiten regelt. Der Betreuungsvertrag ist für ein Schuljahr bindend und kann verlängert werden. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages berechtigt das Kind zur Teilnahme an den Angeboten der OGS und löst die Beitragspflicht der Eltern nach §§ 3 und 4 dieser Satzung aus.

(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Fällen nach Entscheidung der Schule (z.B. Zuzug, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. d.M. unter Beachtung der begrenzten Platz- und Personalkontingente möglich. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulträger.

(5) Eine unterjährige Abmeldung eines Kindes ist zum letzten d.M. grundsätzlich nur im Einzelfall durch Entscheidung der Schule möglich (z.B. Schulwechsel, Umzug, nachvollziehbar begründete pädagogische oder familiäre Umstände). Die Abmeldung hat durch Kündigung des Betreuungsvertrages schriftlich zu erfolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulträger.

§ 3
Höhe des Elternbeitrages

(1) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/-innen, die in der OGS betreut werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Zur Ausübung der Gesamtschuldnerschaft genügt die Erteilung des Beitragsbescheides an einen der Beitragspflichtigen.

(3) Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08.-31.07.des Folgejahres), wobei die Beitragspflicht auch in den Ferien besteht und wird nicht durch Schließungszeiten (z.B. Ferienzeiten, Bewegliche Ferientage oder Feiertage) der OGS berührt. Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag zu den Jahresbetriebskosten der OGS -bezogen auf das Schuljahr-, der in zwölf monatlich gleichbleibenden Beiträgen zu zahlen ist. Infolge von außergewöhnlichen Ereignissen (u.a. Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, höhere Gewalt), mit denen eine Schließung der Einrichtung bzw. begrenztes Betreuungsangebot einhergehen und behördlich angeordnet werden, wird die Beitragspflicht vom Eintritt der Schließung bzw. Begrenzung bis zur Aufhebung ausgesetzt.

(4) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Elternbeiträge erhöhen sich gem. RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S.38) in der zurzeit gültigen Fassung jährlich zum 01.08. des Jahres gegenüber den bis zum 31.07. des Jahres geltenden Beträge jeweils um einen Protzentsatz von 3,0. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.08.2022. Bei der Anmeldung des Kindes zur OGS und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Brakel schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gem. der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.


(5) Nimmt ein Kind an der OGS eine andere Betreuungsform (sog. „Übermittagsbetreuung bis Schulschluss“) in Anspruch, ist, ungeachtet des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 bis 5, ein monatlicher pauschaler Elternbeitrag in Höhe von 35,00 € je Kind zu entrichten. Der pauschale Elternbeitrag erhöht sich gem. RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S.38) in der zurzeit gültigen Fassung jährlich zum 01.08. des Jahres gegenüber den bis zum 31.07. des Jahres geltenden Beträge jeweils um einen Protzentsatz von 3,0. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.08.2022. Der § 6 Abs. 4 der Satzung bleibt bei dieser Regelung unberücksichtigt.

§ 4
Berechnung des Elternbeitrages

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II/XII, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Analog des § 10 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € anrechnungsfrei.

(2) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Abgabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

(3) Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Abs. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

(4) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Brakel erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Eltern oder die Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

(5) Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit (ohne Entgelte für das Mittagessen) darf den in Ziffer 8.2 genannten Höchstbeitrag gem. RdErl. d. MSW NRW vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38) in der zurzeit gültigen Fassung pro Monat und Kind nicht übersteigen. Der Höchstbeitrag erhöht sich gesetzeskonform jährlich zum Schuljahresbeginn –kaufmännisch gerundet- um jeweils 3%. Die übrigen Staffelungen bleiben von dieser gesetzlichen Regelung unberührt.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit Abschluss des Betreuungsvertrages.

§ 5
Fälligkeit, Vollstreckung

(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge erhalten die Eltern einen schriftlichen Bescheid. Der mtl. Elternbeitrag wird zum 01. j. M. fällig und ist an die Stadtkasse Brakel zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten werden zum jeweiligen Beitragsjahr (z.B. Lastschriftverfahren, Überweisung) geregelt. Die Nutzung von lediglich Teilen der OGS Angebote begründen keinen Erstattungsanspruch.

(2) Rückständige Elternbeiträge oder sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Beitragsermäßigung/ -befreiung

(1) Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes –KiBiz- in Verbindung mit § 90 Abs. 3 SGB VIII). Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetztes oder wenn Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetztes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Sozialgesetzbuches entsprechend.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die erste Einkommensgruppe ergibt.

(4) Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 3 an die Stelle der Eltern treten, zur gleichen Zeit die offene Ganztagsschule, so wird für das zweite und jedes weitere Kind jeweils der halbe Beitrag gem. § 3 Abs. 4 dieser Satzung erhoben.

§ 7
Aufnahmebestätigung

Der OGS-Träger bzw. die Schulen sind berechtigt, eine Aufnahme in die OGS erst dann zu erteilen, wenn die unter § 3 genannten Einkommenserklärungen und Einkommensunterlagen sowie der Betreuungsvertrag bei der Stadt Brakel vorliegen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die in §§ 3 und 4 dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden

§ 9
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Die Satzung vom 15.02.2019 mit Ablauf des 31.07.2021 außer Kraft.


Anlage zu § 3 Abs. 4 der Satzung

Elternbeiträge für den Besuch der OGS werden nachfolgende Staffelung erhoben:

Jahresbruttoeinkommen €

mtl. Beitrag €

1.Kind

mtl. Beitrag €

2.Kind und jedes weitere Kind

bis 19.199

0,00

0,00

bis 27.999

30,00

15,00

bis 36.999

38,00

19,00

bis 45.999

54,00

27,00

bis 54.999

78,00

39,00

bis 63.999

110,00

55,00

bis 72.999

144,00

72,00

bis 81.249

182,00

91,00

über 81.250

209,00

104,50


Artikel II
Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Die Satzung vom 15.02.2019 mit Ablauf des 31.07.2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich in Brakel wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


33034 Brakel, den 22. März 2021

Hermann Temme
Bürgermeister