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Datum: 11.08.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 24.06.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Volkshochschul-Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Gesamtergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 848.752 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 848.752 €

im Gesamtfinanzhaushalt mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 795.400 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen laufender Verwaltungstätigkeit auf 834.295 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 16.970 €
festgesetzt.

§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Aufgrund des Ergebnisses der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 ist keine Ausgleichsrücklage vorhanden.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 297.932,00 € festgesetzt. Sie ist von den verbandsangehörigen Städten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung wie folgt aufzubringen:
- die 1. Hälfte von 148.966,00 € nach der Einwohnerzahl,
- die 2. Hälfte von 148.966,00 € nach den durchgeführten Lehrveranstaltungen.
Die Verbandsumlage wird zur Zahlung wie folgt fällig:
50 v.H. des auf die jeweilige Verbandsstadt entfallenden Abschlagsbetrages zum 01.01.2021, die weiteren 50 v.H. zum 01.07.2021.

§ 7

Haushaltsicherungskonzept entfällt.

§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 8 Abs. 1 GkG i.V.m. § 83 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 12.000 € betragen. Alle übrigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheb- lich, wenn sie im Einzelfall mehr als 3.500 € betragen.
Erhebliche überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Über die Leistung von nicht erheblichen über- planmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Verbands- vorsteher.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers.

§ 9

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionen wird auf 1.000 € festgesetzt.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 18 GkG i.V.m. § 79 Abs. 5 Satz 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 30.06.2021, angezeigt worden.

Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 27.07.2021, Az: 99.30.08.01, genehmigt.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
- wurde nicht durchgeführt
- die Satzung wäre nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
- der Verbandsvorsteher hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel wäre gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt
- und die dabei verletzte Formvorschrift und die gerügte Tatsache bezeichnet worden, aus
- der sich der Mangel ergibt.

Nieheim, den 03.08.2021


gez. Johannes Schlütz
Vorsitzender der Verbandsversammlung