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Datum: 30.04.2021

Öffentliche Bekanntmachung

I.Haushaltssatzung der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 18.03.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf                  34.963.923,11 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf   36.788.124,27 EUR

im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 31.853.204,11 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 35.324.374,01 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Investitions-Tätigkeit 4.272.424,10 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitions-Tätigkeit 6.828.490,00 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit 1.000.000,00 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit 1.661.705,73 EUR
festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen werden in Höhe von 1.000.000,00 € veranschlagt.

§ 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.746.500,00 EUR festgesetzt.

§ 4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplans wird auf 1.824.201,16 EUR festgesetzt.

§ 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 280 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 443 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v.H.

§ 7 Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht aufgestellt.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind geringfügig:
1. wenn sie nicht einen Betrag von 5.000,00 € überschreiten.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind unerheblich:
1. bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,
2. bei der Umschuldung von Krediten,
3. bei inneren Verrechnungen,
4. wenn sie durchlaufend oder durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind,
5. wenn sie nicht einen Betrag von 20.000,00 € überschreiten,
6. über 20.000,00 €, wenn sie das Finanzkonto um nicht mehr als 25 % überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Kämmerers.

Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter mit Schreiben vom 19.03.2021 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.04.2021 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2021 öffentlich aus und kann im Rathaus, Zimmer 13, montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor-
den,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Brakel, den 27.04.2021           Hermann Temme, Bürgermeister