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Datum: 11.09.2023

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 11.09.2023

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 - GV NRW. S. 644) in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 31.08.2023 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen "Kommunalunternehmen der Stadt Brakel". Die Kurzbezeichnung lautet „KUBRA“.

§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes

1. Die öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung der Stadt Brakel" wird als Eigenbetrieb errichtet und entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

2. Zweck des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nennbetriebe ist

a) die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Brakel gem. § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz, soweit nicht durch das Landeswassergesetz eingeschränkt,
b) der Bau und die Unterhaltung von Immobilien- und Infrastrukturvermögen,
c) der Betrieb und die Unterhaltung des städtischen Bauhofes einschl. des Fuhrparkes des Bauhofes,
d) die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes
und
e) alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

§ 3
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Kommunalunternehmens der Stadt Brakel wird

 für den Betriebsteil „Abwasserbeseitigung“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter;
 für den Betriebsteil „Bau und Unterhaltung von Immobilien- und Infrastrukturvermögen“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter sowie
 für die Betriebsteile „städt. Bauhof“ und „Straßenreinigung/Winterdienst“ eine Betriebsleiterin/ein Betriebsleiter

bestellt.

(2) Die die einzelnen Betriebsteile werden von der/dem jeweiligen Betriebsleiter/in selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Systemerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln, der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden, sowie sämtliche Geschäfte und Maßnahmen im Rahmen des vom Rat der Stadt Brakel beschlossenen Wirtschaftsplanes. Der zuständigen Betriebsleitung obliegt auch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges und die Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwanges.

(3) Die/der jeweilige Betriebsleiter/in ist für die wirtschaftliche Führung der einzelnen Betriebsteile des Kommunalunternehmens verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin anzuwenden. Für Schäden haftet die/der jeweilige Betriebsleiter/in entsprechend der Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Die/der jeweilige Betriebsleiter/in nimmt an den Beratungen des Betriebsausschusses teil.

§ 4
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, die gem. § 114 Abs. 3 GO i. V. m. der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden.

(2) Der Betriebsausschuss überwacht die Tätigkeit der jeweiligen Betriebsleiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:

a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 € übersteigt, ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind.

b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall
10.000,00 € übersteigen,

c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen.

(4) Unterhalb der in Abs. 3 genannten Grenzen entscheidet die/der jeweilige Betreibsleiter/in.

(5) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend.

(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 3 GO gilt entsprechend.

§ 5
Rat

Der Rat der Stadt Brakel entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. § 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt davon unberührt.

§ 6
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Betriebsleitern Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der/dem Betriebsleiter/in unterliegen.

(2) Die Betriebsleiter haben die Bürgermeisterin/den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten der einzelnen Betriebsteile des Kommunalunternehmens rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor und unterrichtet die Betriebsleiter rechtzeitig über diese Vorlagen.

(3) Glaubt die/der jeweilige Betriebsleiter/in, nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der/des Betriebsleiters/Betriebsleiterin nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat er sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.

§ 7
Kämmerin oder Kämmerer

Die/der jeweilige Betriebsleiter/in hat der Kämmerin/dem Kämmerer oder der/dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie/er hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Beim Kommunalunternehmen sind in der Regel tariflich Beschäftigte anzustellen.

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Ein- und Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen liegt bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, wobei der jeweiligen Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zukommt.

(3) Die beim Kommunalunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten werden im Stellenplan der Stadt Brakel geführt und in der Stellenübersicht des Kommunalunternehmens nachrichtlich angegeben.

§ 9
Vertretung des Kommunalunternehmens

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten der jeweiligen Betriebsteile des Kommunalunternehmens, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Betriebsausschusses unterliegen, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regeln treffen.

In den übrigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens vertritt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Stadt.

(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des jeweiligen Betriebsteils des Kommunalunternehmens ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung „Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin-Der Eigenbetrieb…“ unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.

(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung des jeweiligen Betriebsteils festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

§ 10
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Stammkapital und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen

(1) Das Stammkapital des Kommunalunternehmens beträgt 8.180.000,00 €.

(2) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 37 Abs. 1 KomHVO gilt entsprechend.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Die Betriebsleiter haben spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen (Teil-) Wirtschaftsplan für ihren Betriebsteil aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplans, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes von mehr als 30.000,-- € bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, sie überschreiten das Finanzkonto um weniger als 25 %. Bei Eilbedürftigkeit tritt an Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der jeweilige Betriebsleiter die Bürgermeisterin/den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, es sei denn, das sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleiter der jeweiligen Betriebsteile haben die Bürgermeisterin/den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der jeweiligen Betriebsleitung in Abstimmung mit der Kämmerin/dem Kämmerer aufzustellen und über die Bürgermeisterin/den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Nach Aufstellung hat eine Prüfung unter Beachtung des § 103 GO zu erfolgen.

§ 15
Personalvertretung

Das Kommunalunternehmen bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Stadtverwaltung Brakel, so dass der Personalrat auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).

§ 16
Frauenförderung

Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleich-stellungsbeauftragten.

§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 08.09.2006 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom 11.09.2023 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


33034 Brakel, 11.09.2023

Hermann Temme
Bürgermeister