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Datum: 25.07.2023

Bebauungsplan Nr. 6-neu »Königsfeld Ost« in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitiger Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 6 - 1. Änderung und Nr. 6 - 2. Änderung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Brakel hat am 27.04.2023 den im Betreff genannten Bauleitplan gemäß §10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Südwesten der Kernstadt Brakel, südlich der Bahnlinie und östlich der Warburger Straße.

Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 20 die Flurstücke 173, 284, 285, 45, 193, 48, 106, 107, 258, 50, 51, 52, 283, 285, 187, 117, 55, 56, 57, 116, 184, 185, 111, 110, 178, 177, 114, 113, 163, 156, 254, 256, 266, 267, 61, 160, 255, 268, 66, 201, 269, 270, 67, 69, 70, 82, 83, 71, 72, 73, in der Flur 50 die Flurstücke 6, 122, 123, 101, 151, 8, 103, 104 tlw. sowie in der Flur 51 die Flurstücke 92, 124, 125, 127, 150, 151, 113, 115, 114, 119, 1, 112, 118, 178, 185, 189, 191, 15, 16, 195, 181, 7, 8, 186, 182, 183, 184, 10, 194, 130, 131, 193, 192, 196, 79, 165, 164, 163, 27, 26, 25, 24, 17, 23, 22, 159, 158, 19 und 20 (siehe nachstehenden Übersichtsplan).


Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan gem. § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Dieser Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zum Bebauungsplan Nr. 6-neu „Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitiger Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 6 - 1. Änderung und Nr. 6 - 2. Änderung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2. Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vor-her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, den 11.07.2023
Hermann Temme, Bürgermeister der Stadt Brakel