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Datum: 11.09.2023

Bebauungsplan Nr. 3a - 4. Änderung mit teilweiser Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Kolping-Berufsbildungswerk“ in der Kernstadt Brakel 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Brakel hat am 31.08.2023 den im Betreff genannten Bauleitplan gemäß § 10 Absatz1 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Westen der Kernstadt Brakel, unmittelbar östlich der B 252 und zwischen dem Siechenbach I im Norden, dem Siechenbach II im Süden und der Grün- und Wasserfläche bzw. Flächen des Kolping-Berufsbildungswerks im Osten. Er ist Teil der Gemarkung Riesel, Flur 1 mit den Flurstücken 149, 314, 315 sowie Teil der Gemarkung Brakel, Flur 22 mit dem Flurstück 65 und Teil der Gemarkung Brakel, Flur 52 mit den Flurstücken 33, 44, 36, 35, 27 tlw., 37 und 61 tlw. (siehe nachstehenden Übersichtsplan).

Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Dieser Bebauungsplan nebst Begründung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zum Bebauungsplan Nr. 3a - 4. Änderung mit teilweiser Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Kolping-Berufsbildungswerk“ in der Kernstadt Brakel wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, den 05.09.2023
Hermann Temme, Bürgermeister der Stadt Brakel