Inhalt
Datum: 14.08.2020

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020

1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Stimmbezirke der Stadt Brakel wird in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 während der Öffnungszeiten, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, im Ausstellungsraum „Alte Waage“, Am Markt 6, 33034 Brakel, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte in dem oben genannten Zeitraum nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß des Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist (24. bis 28.08.2020), spätestens am 28. August 2020 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Brakel, Ausstellungsraum „Alte Waage“, Am Markt 6, 33034 Brakel, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2020 eine Wahlberechtigung, auf der kenntlich gemacht ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Die Benachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Kommunalwahlen.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann in der Stadt Brakel

- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlbezirks
oder
- durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er aus einem vom ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist bis zum 28.08.2020 versäumt hat,

b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichis aufgenommen worden ist

c) wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.


Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (28.08.2020) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in der Wählerverzeichnis einzutragen, der bis spätestens zum 28.08.2020 bei der Stadt Brakel zu stellen ist.

Wahlscheine können mündlich oder schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. September 2020, 18.00 Uhr beantragt werden.

Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte

zu den Gemeinde- und Kreiswahlen (Landratswahl, Kreistagswahl, Bürgermeisterwahl und Stadtratswahl)

- den für alle vier Wahlen geltenden Wahlschein,
- je einen Stimmzettel für die Landratswahl (gelb), die Kreistagswahl (rot), die Bürgermeisterwahl (weiß) und die Gemeinderatswahl (grün),
- den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelum-schlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr, eingeht.

Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.

Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

33034 Brakel, den 13. August 2020

STADT BRAKEL
Der Wahlleiter


Peter Frischemeier