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27.09.2016

Wasserrückstau durch verstopfte Feldzufahrten

Eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nur durch Überfahrten über Wegeseitengräben zu erreichen. Diese Gräben werden bei Bedarf durch die Stadt Brakel gemäht und geräumt, um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss gewährleisten zu können. Im Zuge dieser Unterhaltungsarbeiten ist es meist nicht möglich, den unterhaltungspflichtigen Anlieger der verstopften Rohrdurchlässe kurzfristig zu ermitteln. Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, ist allerdings nur zu gewährleisten, wenn auch die privaten Durchlässe unter den Feld- und Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Kommt es an verstopften Durchlässen zu einem Wasserrückstau, so besteht die Gefahr, dass die angrenzende Straße insbesondere bei unvorhersehbaren Niederschlagsereignissen überflutet und somit Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Wasserrückstau kann zudem schädlich für angrenzende Ackerflächen und bauliche Anlagen sein. Hierdurch kann es zu Regressforderungen kommen.

Zur Unterhaltung der Feldzufahrten und Verrohrungen ist nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW der jeweilige Anlieger verpflichtet. Er hat die Durchlässe so zu errichten und zu unterhalten, dass ein geordneter Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist. Der Anlieger muss sich durch Kontrollen davon überzeugen und im Bedarfsfall verstopfte Rohre entweder durch Freispülen oder auf andere Weise säubern. Der jeweilige Rohrquerschnitt muss im Übrigen den Vorgaben der Gemeinde entsprechen.

Kommt der Anlieger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt, verstopfte Rohrdurchlässe herauszunehmen. Ferner kann er das Freispülen der Rohre durch ein Fachunternehmen, gegen Kostenersatz der Eigentümer, veranlassen.