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Datum: 29.11.2013

Verkehrssicherungspflichten in Straßenreinigungssatzung der Stadt Brakel geregelt

Viel Schnee und Eis in der Winterzeit bedeuten des einen Freud und des anderen (Grundstückeigentümers) Leid, denn Hausbesitzer müssen die Wege vor ihrem Grundstück tagsüber von Schnee und Eis freihalten- auch wenn sie dafür früh aufstehen müssen.

Wie das Ordnungsamt der Stadt Brakel über die Jahre festgestellt hat und durch vielerlei Beschwerden von Passanten dokumentiert ist, kommt eine Vielzahl von Grundstückseigentümern der notwendigen Reinigungs- und Streupflicht auf den öffentlichen Verkehrsflächen, die an ihre Grundstücke grenzen, nicht oder nicht ausreichend nach. Art und Umfang der den Grundstückseigentümern und gegebenenfalls den Mietern übertragenen Verkehrssicherungspflichten ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Brakel geregelt.

Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Das gilt auch für Gehwegstreifen in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Straßen ohne Gehwege. Auch sogenannte „selbständige Gehwege“ sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen. Diese Reinigungspflicht wird leider am häufigsten übersehen.
Auch in der Fußgängerzone sollten Grundstückseigentümer und Geschäftsinhaber im Interesse der Kundschaft eine ausreichende schnee- und eisfreie Zuwegung zu den Geschäften schaffen.
Bei Eis und Schneeglätte ist in den angesprochenen Bereichen mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Die Benutzung von Salz ist nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen an Gehwegen wie zum Beispiel. Treppen, Rampen und an starken Gefäll- und Steigungsstrecken erlaubt.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Entwässerungseinläufe und Hydranten sind freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Kann ein Hausbesitzer am Tage nicht räumen, weil er selber zur Arbeit muss, ist er verpflichtet, jemanden mit der Schneebeseitigung zu beauftragen. Gleiches gilt bei einem längeren Urlaub; denn auch dann liegt die Verkehrssicherungspflicht weiterhin beim Eigentümer. Die Schneebeseitigung kann in einem solchen Fall sowohl an eine Firma als auch an den Nachbarn übertragen werden.
Allerdings kann sich der Eigentümer dann nicht entspannt zurücklehnen: Er muss immer wieder stichprobenartig überprüfen, ob tatsächlich geräumt wurde. Bekommt er Hinweise, dass etwa der Nachbar nicht geräumt hat, muss er diesen Tipps nachgehen.
Eigentümer bleibt in der Verantwortung.

Versäumt es ein Eigentümer, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu schippen, „droht ihm Ärger“. Er haftet, wenn etwa ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Die Kosten für eine eventuelle ärztliche Behandlung hat er dann zu übernehmen.

Zudem stellen Verstöße gegen die Bestimmungen der städtischen Straßenreinigungssatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld seitens des Ordnungsamtes geahndet werden kann.

Das Ordnungsamt appelliert an alle, die aufgezeigten Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Rufnummer 05272/360-1220 (Herr Wagemann) und 360-1202 (Frau Fricke) gerne zur Verfügung.