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Datum: 12.07.2013

Freie Sicht an Kreuzungen und Einmündungen

Breit und hoch wachsende Hecken müssen jetzt geschnitten werden. Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei den im Ordnungsamt eingehenden Hinweisen und Beschwerden sowie bei selbst durchgeführten Ortsbesichtigungen zeigt sich, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Auch Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder können ein- bzw. zugewachsen sein und ein Freischneiden erforderlich machen. Ein Jeder sollte bedenken: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung für ortsfremde Personen erschwert.

Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde die Anpflanzungen und Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.

Ist keine Gefahr im Verzug, werden die Schutzmaßnahmen in der Regel 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich angekündigt. Die Grundstückseigentümer beziehungsweise -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Stadtverwaltung selbst durchführen.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen den Grundstückseigentümern unter Umstanden erhebliche Schadensersatzforderungen.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung nicht mehr überschaubar oder einsehbar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.

Eine Hecke oder ein Sichthindernis ist als zu hoch zu beurteilen, wenn sie eine Höhe von 0,75 Metern überschreitet. Geregelt ist dies auch in den meisten Straßengesetzen der Länder.