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Datum: 13.05.2014

Unzulässige Wählerbeeinflussung

Das Wahlamt der Stadt Brakel weist auf die strafrechtlichen Folgen einer Wählerbeeinflussung hin. Neben der Wählernötigung und Wählertäuschung wird an dieser Stelle ausdrücklich auf die Wählerbestechung hingewiesen.

Gem. § 108 b Strafgesetzbuch kann sowohl der
- Bestechungsgeber als auch der
- Bestechungsnehmer

mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Sofern ihnen gegenüber ein entsprechendes Bestechungsangebot erfolgt, kann nur dringendst empfohlen werden, dieses abzulehnen und Anzeige bei der Polizei zu erstatten um nicht selbst Gefahr zu laufen, sich straffällig zu machen.

Für weitere Informationen und Rückfragen stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes gerne zur Verfügung.

Nachfolgend noch einmal der genaue Wortlaut des § 108 b Strafgesetzbuch:

§ 108b StGB – Wählerbestechung
(1) Wer einem anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.