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Datum: 24.06.2025

Satzung der Stadt Brakel Nr. 1 »Hampenhauser Straße« im Stadtbezirk Brakel-Rheder über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Öffentliche Bekanntmachung zur Satzung der Stadt Brakel Nr. 1 „Hampenhauser Straße“ im Stadtbezirk Brakel-Rheder über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile [§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)] vom 23.05.2025

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Brakel hat am 22.05.2025 die im Betreff genannte Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung liegt im Osten der Ortschaft Rheder nördlich der Hampenhauser Straße und östlich der B 252 bzw. der Johann-Conrad-Schlaun-Straße.

Er ist Teil der Gemarkung Rheder und umfasst in der Flur 7 das Flurstück 329 tlw. (siehe nachstehenden Übersichtsplan).

Mit dieser Bekanntmachung tritt die o.g. Satzung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die v. g. Satzung nebst Begründung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Bra-kel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zur „Satzung der Stadt Brakel Nr. 1 `Hampenhauser Straße´ im Stadtbezirk Brakel-Rheder über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile [§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)] vom 23.05.2025“ wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.


Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss (Satzungsbeschluss) vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Brakel, den 05.06.2025

I.V. Alexander Kleinschmidt, Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters