60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel
Genehmigung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Bezirksregierung Detmold hat mit Verfügung vom 25.03.2025 - Az. 35.02.01.400-004/2025-001 - die 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel genehmigt. Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
„Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.“
Detmold, 25.03.2025 Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
gez. Stender
Änderungspunkt ist:
Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ (Feuerwehrgerätehaus) anstelle einer „Fläche für die Landwirtschaft“ im Stadtbezirk Brakel-Frohnhausen.
Diese Flächennutzungsplanänderung nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Genehmigung der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch die Bezirksregierung Detmold wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Hinweise:
1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.
2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Brakel, den 26.03.2025
Hermann Temme, Bürgermeister der Stadt Brakel