VI. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
VI. Änderung vom 24.03.2025 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) und der §§ 2, 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (KAG NRW) (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610) in der Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserver-sorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserver-sorgungsatzung) vom 06.12.2017, in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 20.03.2025 folgende VI. Ände-rung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017 beschlossen:
Artikel I
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt ersetzt:
Für den Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke sowie die Wasserent-nahme von Hydranten werden abweichend von den in § 8 genannten Gebührensätzen folgende Gebühren erhoben: eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 1,90 EUR einschließlich Umsatzsteuer je cbm abgenommenen Wassers sowie eine einmalige Grundgebühr in Höhe von 85,60 EUR einschließlich Umsatz-steuer.
Zum Nachweis der Menge des entnommenen Wassers ist ein Standrohr mit Wassermesser bei dem Versorgungsunternehmen der Stadt Brakel gegen Kau-tion in Höhe von 2.000,00 € auszuleihen. Die Kaution ist per Überweisung an die Stadt Brakel zu zahlen und wird nach Rückgabe des unbeschädigten Standrohres zurückerstattet.
Artikel II
Die VI. Änderung vom 24.03.2025 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende VI. Änderung vom 20.03.2025 der Beitrags- und Gebühren-satzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öf-fentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 24.03.2025
Hermann Temme
Bürgermeister