Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung 2025
I. Haushaltssatzung der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 40.695.226,00 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 46.730.478,00 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von 930.962,00 EUR
somit auf 45.799.516,00 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 40.422.148,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 44.638.160,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.758.290,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 9.043.987,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 6.200.000,00 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 118.453,00 EUR
festgesetzt.
Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet: Teilplan 111020
§ 2
Kredite für Investitionen werden in Höhe von 3.200.000,00 € veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2.085.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 5.104.290,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 8.000.000,00 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr2025 wie folgt festgesetzt*:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 310 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 748 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v.H.
(*Darstellung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da die Hebesätze in separater Hebesatzsatzung festgelegt worden sind.)
§ 7
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht aufgestellt.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind geringfügig:
- wenn sie nicht einen Betrag von 20.000,00 € überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind unerheblich:
- bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,
- bei der Umschuldung von Krediten,
- bei inneren Verrechnungen,
- wenn sie durchlaufend oder durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind,
- wenn sie nicht einen Betrag von 40.000,00 € überschreiten,
- über 40.000,00 €, wenn sie das Finanzkonto um nicht mehr als 25 % überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Kämmerers.
Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.
- I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter mit Schreiben vom 07.02.2025 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.03.2025 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2025 öffentlich aus und kann im Rathaus, Zimmer 13, montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor-
den,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Brakel, den 10.03.2025 Hermann Temme, Bürgermeister