Inhalt
Datum: 13.01.2025

Kommunalwahl: 14. September 2025

Bekanntmachung der Stadt Brakel zur Kommunalwahl in der Stadt Brakel am 14. September 2025

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW. S. 592, 967), in der derzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen

- für die Wahl des Rates der Stadt Brakel in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten

- für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel

auf.


Wahlvorschläge hierfür sind gemäß § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) – in der derzeit gültigen Fassung –

bis spätestens 07.07.2025; 18:00 Uhr
(gesetzliche Ausschlussfrist)

beim Wahlleiter der Stadt Brakel einzureichen.

Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Brakel, Rathaus, Am Markt 12, 1. OG, Zimmer 22, 33034 Brakel, während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden.

Für Auskünfte über wahlrechtliche Bestimmungen steht das Wahlamt der Stadt Brakel zur Verfügung.

Für die Wahlvorschläge weise ich auf folgende Einzelheiten hin:

Allgemeines

Der Wahlausschuss der Stadt Brakel hat am 24. September 2024 das Gebiet der Stadt Brakel in 17 Wahlbezirke eingeteilt.
Die Einteilung wurde am 25. September 2024 öffentlich bekannt gemacht. Sie kann beim Wahlamt eingesehen werden oder auf der Internetseite www.brakel.de unter https://www.brakel.de/Stadt-Verwaltung/Verwaltung/Bekanntmachungen/ abgerufen werden.

Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. (§ 15 KWahlG).

Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Zur Vereinfachung wird im Folgenden einheitlich der Begriff Aufstellungsversammlung verwendet.

Die Aufstellungsversammlung darf erst nach Bekanntmachung der Wahlbezirkseinteilung (25.09.2024) durchgeführt werden.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen.

Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Bewerber als Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist vorschlagsberechtigt.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags (§ 17 KWahlG).

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben (s. § 15 Absatz 2 KWahlG).

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium öffentlich bekannt geben.

Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, haben die Bescheinigungen des Präsidenten des Landtages nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgelaufenen Kalenderjahre bzw., soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppengesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages noch nicht angelaufen ist, für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Erklärung nach § 15a Absatz 2 KWahlG einzureichen

Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung nicht unterliegen, haben eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 KWahlG abzugeben.

Einzelbewerber haben eine Erklärung nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 2 KWahlG abzugeben.

Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

a) Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden; Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und An-schrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
b) Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk müssen, wenn die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten ist oder wenn es sich um Wahlvorschläge von Einzel- und Selbstbewerbern handelt, von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Es sind amtliche Formblätter zu verwenden. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
c) Im Übrigen verweise ich für das Wahlvorschlagsverfahren auf die §§ 15 bis 20 KWahlG und die §§ 24 bis 30 KWahlO.


Wahlvorschläge für die Reserveliste

a) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe antreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

b) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: Name und gegebenenfalls Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe; Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

c) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll (§ 16 Absatz 2 KWahlG). Ist dieses der Fall, so muss die Reserveliste ferner enthalten: den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers; den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

d) Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von mindestens 13 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

e) Im Übrigen verweise ich für das Wahlvorschlagsverfahren auf die §§ 15 bis 17 KWahlG und die §§ 27 bis 31 KWahlO.


Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Brakel

a) Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: Name und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefon sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.
b) Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt, im Kreistag, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten oder handelt es sich um Wahlvorschläge von Einzel- und Selbstbewerbern, so müssen sie von mindestens 170 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
c) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Es sind jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des KWahlG erfüllt.
d) Bewerberinnen und Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
e) Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 46 b bis 46 e Kommunalwahlgesetz sowie auf die §§ 75 a und 75 b der Kommunalwahlordnung verwiesen.

33034 Brakel, 10.01.2025


Der Bürgermeister
als Wahlleiter

Hermann Temme