Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen VUBRA
I. Änderung vom 23.12.2024 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Versorgungsunternehmen vom 11.09.2023
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 - GV NRW. S. 644) in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende 1. Änderung der Betriebssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 14 wird wie folgt ersetzt:
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin/den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Die Kämmerin oder der Kämmerer ist rechtzeitig zu beteiligen. Nach Aufstellung hat eine Prüfung unter Beachtung der §§ 103, 114 Absatz 1 GO i.V.m. § 21 EigVO zu erfolgen.
Artikel II
Die I. Änderung vom 23.12.2024 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Versorgungsunternehemn vom 11.09.2023 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende I. Änderung vom 23.12.2024 der Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Versorgungsunternehmen vom 11.09.2023 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW.S516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen ( GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) die Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 23.12.2024
Hermann Temme
Bürgermeister