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Datum: 23.09.2024

Stellplatzsatzung der Stadt Brakel vom 06.09.2024

Der Rat der Stadt Brakel hat in seiner Sitzung am 05.09.2024 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW., S. 490), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Brakel. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.
(2) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Sind Bauvorhaben in den Richtzahlen der Anlage 2 nicht ausdrücklich erfasst, ist der Stellplatzbedarf nach der Anlage zur Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) vom 14.03.2022 zugrunde zu legen. Ansonsten ist, in Abstimmung mit der Verwaltung in Anlehnung an eine oder mehrere Nutzungen der Anlage 2, der Bedarf zu ermitteln.
(3) Bei Bauvorhaben, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, sind die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze, bezogen auf die verschiedenen Nutzungsarten, getrennt zu ermitteln.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist nach kaufmännischen Regelungen auf volle Stellplätze ab- oder aufzurunden.
(6) Bis zu 25 von Hundert der notwendigen Stellplätze können durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz fünf Fahrradabstellplätze herzustellen.
(7) Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude im Bereich des in Anlage 1 zu dieser Satzung markierten Quartiers „Kernstadt Brakel (gem. ISEK 2022)“
   1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
   2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dachgeschosses ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ausgelöst, kann die Zahl der zusätzlich notwendigen Stellplätze und die Zahl der zusätzlich notwendigen Fahrradabstellplätze um bis zu 50 % reduziert werden.      Voraussetzung hierfür ist, dass die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück, aufgrund folgender Rahmenbedingungen nicht möglich ist:
     a) einer, neben der Hauptanlage verbleibenden, zu geringen Grundstücksgröße oder
     b) der unmittelbar angrenzenden Lage des Gebäudes an einer öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche (Fußgängerzone).
         Bei Nachnutzung von im Erdgeschoss befindlichen Ladenlokalen kann, unter Berücksichtigung des besonderen Einzelfalles, vollständig auf den Nachweis zusätzlicher Stellplätze verzichtet werden. Dies gilt nicht für die Nachnutzung in Wohnraum.
(8) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß der Anlage 3 für besondere Maßnahmen zu dieser Satzung bis zu 20 % ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird und soweit nach Absatz 1 mehr als 10 Stellplätze notwendig sind. Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich- rechtlich zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(9) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze im Einvernehmen mit der Stadt zu entscheiden.

§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen; Elektromobilität
(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Gefangene Stellplätze, nämlich solche, deren Zugänglichkeit nur durch eine Überfahrung weiterer Stellplätze gewährleistet ist, gelten nicht als notwendige Stellplätze. Stellplatzanlagen mit mehr als drei Stellplätzen sind, wenn möglich, über eine zentrale Zu- und Ausfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzudienen.
(3) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(4) Oberirdische Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen, geschlossenen und offenen Garagen sind grundsätzlich in versickerungsfähiger Ausführung herzustellen (z.B. aus Mineralbeton, Schotterrasen, Rasensteinen, als Drainpflaster oder als Pflaster aus Naturstein oder Betonstein mit Drain- oder Rasenfugen). Die Entwässerung darf nicht über die öffentliche Verkehrsfläche erfolgen. Das Oberflächenwasser ist durch geeignete Maßnahmen (Entwässerungsrinnen o.ä.) an der Grundstücksgrenze abzufangen.
(5) Fahrradabstellplätze müssen
   1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/ Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
   2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
   3. einzeln leicht zugänglich sein und
   4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben.
(6) Bei Neubauvorhaben sollen mindestens 25 % der Einstellplätze mit einer Stromzuleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen werden.

§ 5 Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Brakel einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zur Ablösung zahlen.
(2) Die Gebietszone I umfasst alle Grundstücke, die innerhalb des Bereichs des Historischen Stadtkerns der Kernstadt (Gemarkung Brakel) liegen. Die Gebietszone II umfasst alle Grundstücke, die außerhalb des Bereichs des Historischen Stadtkerns der Kernstadt (Gemarkung Brakel) liegen. Die Gebietszone III umfasst alle Grundstücke der Ortschaften (Gemarkungen Auenhausen, Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Frohnhausen, Gehrden, Hampenhausen, Hembsen, Istrup, Rheder, Riesel, Schmechten und Siddessen).
(3) Der Geldbetrag je PKW - Stellplatz (15 qm) wird

  • in der Gebietszone I auf 4.600,00 Euro
  •  in der Gebietszone II auf 4.500,00 Euro und
  • in der Gebietszone III auf 3.800,00 Euro

    festgesetzt.

Der Geldbetrag je Fahrradabstellplatz (1,5 qm) wird

  •  in der Gebietszone I auf 460,00 Euro
  •  in der Gebietszone II auf 450,00 Euro und
  •  in der Gebietszone III auf 380,00 Euro

festgesetzt.
(4) Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 einschließlich der Kosten des durchschnittlichen Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone nicht
überschreiten.
(5) Der Ablösevertrag wird einen Monat nach Erteilung des Leistungsbescheides fällig. Durch die Zahlung des Ablösebetrages entstehen keine Ansprüche des ursprünglich Verpflichteten an die Stadt Brakel.
(6) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden für
   a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
   b) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
   c) andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Stadt sind oder werden.
(7) Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(8) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Über die Ablösung von 1 bis 5 Stellplätzen entscheidet der Bürgermeister, ab 6 Stellplätzen obliegt die Entscheidung dem Bauausschuss.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die geltende Ablösesatzung vom 13.09.2001 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Stellplatzsatzung der Stadt Brakel vom 06.09.2024 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
   a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
   b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
   c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
   d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Stadt Brakel, 20.09.2024
Der Bürgermeister
Hermann Temme