Bebauungsplan Nr. 11-11. Änderung "Heineberg" in der Kernstadt Brakel
Der Rat der Stadt Brakel hat am 11.06.2024 den im Betreff genannten Bauleitplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich südlich der "Berliner Straße" und nördlich des "Heinefelder Wegs" in der Kernstadt Brakel.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der FLur 11 die Flurstücke 832, 792 und 793 (siehe nachstehenden Übersichtsplan)
Mit dieser Bekanntmachung tritt der o.g. Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Dieser Bebauungsplan nebst Begründung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Brakel, Rathaus, Zimmer 35, Am Markt 12, 33034 Brakel, während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereit-gehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Bekanntmachungsanordnung:
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Brakel zum Bebauungsplan Nr. 11 - 11. Änderung „Heineberg“ in der Kernstadt Brakel wird hiermit ortsüblich be-kanntgemacht.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermö-gensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.
2. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berück-sichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brakel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z.Zt. geltenden Fassung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplans kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-macht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-macht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vor-her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Brakel, den 12.07.2024
Hermann Temme, Bürgermeister der Stadt Brakel