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Datum: 15.12.2025

Hinweise: Streu-, Räum- und Reinigungspflicht 

Der Winter steht vor der Tür und daher möchte das Ordnungsamt der Stadt Brakel Hauseigentürmer/innen auf ihre Pflichten der notwendigen Reinigungs- und Streupflicht hinweisen. Diese Verpflichtung besteht ebenfalls auf den öffentlichen Verkehrsflächen, die an die jeweiligen Grundstücke grenzen. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Brakel, die nachfolgend zu finden ist. Die Verpflichtung besteht allerdings nicht nur bei Schnee und Eis, auch wenn Laub oder andere Verschmutzungen den Gehweg oder die Gosse verunreinigen, sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zur Reinigung verpflichtet.

Straßenreinigungssatzung der Stadt Brakel regelt die Verkehrssicherungspflicht

Die Straßenreinigungssatzung regelt, dass Gehwege so von Schnee freizuhalten sind, dass Fußgänger diese passieren können. Das gilt auch für Gehwegstreifen in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Straßen ohne Gehwege. Auch in der Fußgängerzone sollten Grundstückseigentümer und Geschäftsinhaber im Interesse der Kundschaft eine ausreichende schnee- und eisfreie Zuwegung zu den Geschäften schaffen. Bei Eis und Schneeglätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten und nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen, wie beispielsweise Treppen, Rampen und an starken Gefäll- und Steigungsstrecken erlaubt. 

Schnee und Glätte tagsüber unverzüglich beseitigen

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. 

Kann ein/e Hausbesitzer/in sich nicht selber um die Räumung kümmern, ist er/sie verpflichtet, jemanden damit zu beauftragen. Dieses ist dann auch entsprechend zu kontrollieren, denn die Verkehrssicherungspflicht verbleibt weiterhin bei dem/der Eigentümer/in. Versäumt es ein/e Eigentümer/in, rechtzeitig zu streuen und Schnee zu räumen, haftet er, wenn beispielsweise ein/e Fußgänger/in auf dem Gehweg stürzt und sich dabei verletzt. Diese Haftung beinhaltet auch die Kostenübernahme für eine eventuelle ärztliche Behandlung. Zudem stellen Verstöße gegen die Bestimmungen der städtischen Straßenreinigungssatzung ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld seitens des Ordnungsamtes geahndet werden kann.

Die übertragene Reinigungspflicht besteht aber nicht nur bei Schnee und Eis, auch wenn Laub oder andere Verschmutzungen den Gehweg oder die Gosse verunreinigen, besteht eine Reinigungspflicht durch die Grundstückseigentümer/in.

Das Ordnungsamt appelliert daher an alle, diese Verantwortung sehr ernst zu nehmen und die aufgezeigten Aufgaben unbedingt zu erfüllen.

Die aktuelle Straßenreinigungs- und Gebührensatzung finden Sie hier.