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Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

Online-Beantragung

Sie haben die Möglichkeit, eine Übermittlungsperre online zu beantragen: Übermittlungssperre digital beantragen

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Rechtsgrundlage(n)

§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes