Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Online-Beantragung
Sie haben die Möglichkeit, eine Übermittlungsperre online zu beantragen: Übermittlungssperre digital beantragen
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Rechtsgrundlage(n)
§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes