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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Hat ein deutscher Staatsbürger im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Als Nachweis für die Eheschließung gilt Ihre Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde ist eine Übersetzung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin.

Online-Beantragung:

Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe online zu stellen: Digitaler Antrag zur Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen. Mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • ODER: Die Ehe wurde im Inland geschlossen.
    Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keiner von Ihnen hatte im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden. Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz eines oder beider Ehegatten bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
  • Hinweis: Wenn weder für mindestens einen der Ehegatten noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.

Benötigte Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
    • beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
  • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
    • die Geburtsurkunden, ggf. mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
    • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein

Gebühren

40,00 €