Kurfürsorge
Die Notwendigkeit einer Kur ist durch den Vertrauensarzt oder durch einen Arzt des Gesundheitsamtes festzustellen. Der Anspruch auf Kurfürsorge nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII) wird mittels einer Einkommensgrenze ermittelt. Liegt das Einkommen des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze, trägt das Sozialamt die gesamten Kosten des Maßnahme. Wird die Einkommensgrenze überschritten, ermittelt das Sozialamt den jeweiligen Anspruch auf Kurfürsorge. Rentenversicherungspflichtige Personen (Arbeitnehmer) haben vorrangige Ansprüche gegenüber den Rententrägern, z.B. BfA, LVA, Berufsgenossenschaft. Sie sind daher zur Antragstellung an das Versicherungsamt zu verweisen. Bei krankenversicherten Personen ist zunächst die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten, die Übernahme evtl. Restkosten erfolgt dann (sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind) durch das Sozialamt. Kurmaßnahmen werden auch von den freien Wohlfahrtsverbänden angeboten. Anträge auf Kurfürsorge können dort gestellt werden; die Berechnung und Bescheiderteilung erfolgt jedoch durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kurfürsorge ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 6 Wochen.