Hilfen für Blinde und Gehörlose
Blinde sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt oder deren Störung des Sehvermögens dieser Beeinträchtigung gleichzusetzen ist.
Hochgradig sehbehindert sind Personen, wenn das bessere Auge mit Brille ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 % oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Die Hilfe für hochgradig Sehbehinderte beläuft sich auf monatlich 77,00 €. Die Hilfe wird erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewährt.
Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.Die Hilfe für Gehörlose beläuft sich auf monatlich 77,00 €. Die Hilfen für Blinde und Gehörlose werden vom Einkommen unabhängig gewährt.
Anträge auf Leistungen nach dem GHBG stehen hier zum Download bereit und müssen vollständig ausgefüllt mit einer fachärztlichen Bescheinigung, sowie, falls vorhanden, dem Schwerbehindertenbescheid des Versorgungsamtes, an den LWL Münster gesendet werden.
Postanschrift:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
48133 Münster
Elektronisch
Fax: 0251/591-276
E-Mail: Post-soziales@lwl.org
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Leistungsantrag
- fachärztliche Bescheinigung
- Schwerbehindertenbescheid des Versorgungsamtes (falls vorhanden)